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Ins Pflegeheim gegen den Willen, was erlaubt ist

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Gegen ihren freien Willen darf niemand Ihre Mutter oder Ihren Vater ins Pflegeheim bringen. Kann Ihr Angehöriger wegen einer Krankheit nicht mehr frei entscheiden, entscheidet eine Person mit Vorsorgevollmacht oder eine vom Gericht bestellte Betreuerin. Für eine geschlossene Unterbringung braucht sie die Genehmigung des Betreuungsgerichts, eine Betreuerin auch für die Kündigung der Wohnung.

Notvertretung durch den Ehepartner
höchstens 6 Monate
§ 1358 Absatz 3 Nummer 4 BGB, Stand 2. Oktober 2026
Kündigung des Heimvertrags ohne Frist
in den ersten 2 Wochen
§ 11 Absatz 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, Stand 2. Oktober 2026
Kündigungsfrist einer Mietwohnung
knapp 3 Monate
§ 573c Absatz 1 BGB, Stand 2. Oktober 2026
Ein erwachsener Sohn spricht mit seinem älteren Vater auf dem Sofa in dessen Wohnzimmer.
Wer frei entscheiden kann, bestimmt selbst, wo er lebt. Bild: KI generiert.

Wer frei entscheiden kann, entscheidet selbst

Solange Ihr Angehöriger seine Lage versteht und einen freien Willen bilden kann, bestimmt er selbst, wo er lebt. Das gilt auch dann, wenn die Familie das Pflegeheim für sicherer hält. Gegen den freien Willen eines Erwachsenen darf das Gericht nicht einmal eine Betreuerin bestellen.

Kinder, Ehepartner und Ärzte können das Heim also nur vorschlagen. Hilfreich ist ein Gespräch mit der Hausärztin, die Ihren Angehörigen kennt, oder mit dem Pflegestützpunkt.

Was passiert ohne Vorsorgevollmacht?

Kann Ihr Angehöriger wegen einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr regeln, bestellt das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuerin. Das kann ein Familienmitglied sein oder eine Berufsbetreuerin. Das Gericht wird auf Antrag Ihres Angehörigen tätig oder von sich aus, etwa auf einen Hinweis der Familie oder der Klinik.

Eine Betreuung ist nicht nötig, wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt, die diese Fragen abdeckt. Wer eine solche Vollmacht in der Hand hat, muss das Gericht informieren, sobald ein Verfahren über eine Betreuung beginnt.

Wie Sie eine Vorsorgevollmacht aufsetzen und wo Sie sie hinterlegen, erklären Notare und Betreuungsvereine.

Darf der Ehepartner ohne Vollmacht entscheiden?

Ehepartner dürfen sich in Gesundheitsfragen gegenseitig vertreten, wenn einer wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht entscheiden kann. Dazu gehören Behandlungen beim Arzt, Verträge mit dem Krankenhaus und Verträge über eilige Pflege oder Reha. Ein Arzt muss dafür schriftlich bestätigen, dass die Voraussetzungen vorliegen.

Dieses Notvertretungsrecht endet nach höchstens 6 Monaten. Es gilt nicht, wenn das Paar getrennt lebt, wenn es eine passende Vollmacht oder Betreuung gibt oder wenn der kranke Partner die Vertretung ablehnt. Es deckt eilige Pflege ab, etwa eine Kurzzeitpflege nach dem Krankenhaus. Für einen dauerhaften Heimvertrag und die Aufgabe der Wohnung braucht es eine Vollmacht oder eine Betreuung.

Wann muss das Betreuungsgericht zustimmen?

Auch eine Betreuerin oder eine bevollmächtigte Person darf nicht alles allein entscheiden. Bei diesen Schritten muss das Betreuungsgericht zustimmen.

  • Eine geschlossene Unterbringung, bei der Ihr Angehöriger das Heim nicht verlassen kann. Sie ist nur erlaubt, wenn er sich sonst selbst töten oder erheblich gesundheitlich schaden könnte.
  • Bettgitter, Gurte, abgeschlossene Türen oder Medikamente, die ihn über längere Zeit oder regelmäßig festhalten.
  • Die Kündigung seiner Mietwohnung, ihre Vermietung oder der Verkauf seines Hauses, wenn er dort selbst gewohnt hat. Diese Genehmigung braucht die Betreuerin.

Eine bevollmächtigte Person braucht für Unterbringung und Bettgitter dieselbe Genehmigung, und ihre Vollmacht muss diese Maßnahmen schriftlich und ausdrücklich nennen. Nur bei Gefahr darf eine Unterbringung kurz ohne Genehmigung beginnen, die Genehmigung wird dann sofort nachgeholt. Welche Rechte Ihr Angehöriger im Heim behält, steht im Ratgeber zu den Rechten im Pflegeheim.

5 Schritte, wenn der Heimplatz nötig wird

  1. Sprechen Sie mit Ihrem Angehörigen und hören Sie seine Gründe an. Bieten Sie einen Besuch im Heim oder eine Kurzzeitpflege zum Kennenlernen an.
  2. Suchen Sie die Vorsorgevollmacht und prüfen Sie, ob sie Wohnen, Verträge und Unterbringung ausdrücklich nennt.
  3. Gibt es keine Vollmacht, regen Sie beim Betreuungsgericht am Wohnort Ihres Angehörigen eine Betreuung an.
  4. Lassen Sie sich vom Pflegestützpunkt oder einem Betreuungsverein beraten.
  5. Unterschreiben Sie den Heimvertrag nur mit Vollmacht oder als bestellte Betreuerin.

Häufige Fragen

Kann ich meine Mutter gegen ihren Willen ins Pflegeheim bringen?

Nein, gegen den freien Willen Ihrer Mutter dürfen Sie sie nicht ins Pflegeheim bringen. Kann sie wegen einer Krankheit nicht mehr frei entscheiden, entscheidet eine bevollmächtigte Person oder eine gerichtlich bestellte Betreuerin. Für eine geschlossene Unterbringung braucht es zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Wer unterschreibt den Heimvertrag, wenn keine Vollmacht da ist?

Ohne Vollmacht unterschreibt eine rechtliche Betreuerin den Heimvertrag, die das Betreuungsgericht bestellt. Die Betreuung können Sie beim Gericht am Wohnort Ihres Angehörigen anregen. Ehepartner dürfen ohne Vollmacht nur eilige Pflegeverträge schließen, höchstens 6 Monate lang.

Darf ein Betreuer die Wohnung kündigen, wenn der Vater ins Pflegeheim zieht?

Ja, ein Betreuer darf die Wohnung Ihres Vaters kündigen, aber nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts. Er muss dem Gericht vorher die Gründe und die Sicht Ihres Vaters mitteilen. Das Gericht prüft, ob eine Versorgung zu Hause wirklich nicht mehr möglich ist.

Darf das Pflegeheim Bettgitter ohne Zustimmung verwenden?

Nein, Bettgitter, Gurte oder abgeschlossene Türen, die einen Bewohner länger oder regelmäßig festhalten, brauchen eine Zustimmung. Kann der Bewohner selbst entscheiden, gilt seine Zustimmung. Sonst entscheidet die Betreuerin oder bevollmächtigte Person, und das Betreuungsgericht muss genehmigen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. BGB, § 1814 Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  2. BGB, § 1820 Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  3. BGB, § 1831 Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  4. BGB, § 1833 Aufgabe von Wohnraum des Betreuten, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  5. BGB, § 1358 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  6. BGB, § 573c Fristen der ordentlichen Kündigung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  7. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 4 Vertragsschluss und Vertragsdauer, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  8. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 11 Kündigung durch den Verbraucher, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,

Einsatz von Sprachmodellen

Eine KI hat die wiederkehrenden Sätze auf den Seiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Die Texte werden vor der Veröffentlichung gelesen. Name, Adresse und Kontaktdaten der Einrichtungen stammen dagegen unverändert aus OpenStreetMap. Sie verarbeitet ein festes Programm und keine KI.

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.