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Ratgeber

Ihre Rechte im Pflegeheim und das Wohn- und Teilhabegesetz

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Im Pflegeheim bestimmt Ihr Angehöriger weiter selbst über sein Leben und darf das Heim frei wählen. Bettgitter oder Gurte sind nur mit seiner Zustimmung erlaubt, und kann er nicht mehr selbst entscheiden, nur mit Erlaubnis eines Gerichts. Über die Heime wacht die Heimaufsicht, und die Regeln dafür macht jedes Bundesland selbst. In Nordrhein-Westfalen heißt das Gesetz Wohn- und Teilhabegesetz.

Qualitätsprüfung im Pflegeheim
in der Regel 1 Mal im Jahr
§ 114 Absatz 2 SGB XI, Stand 2. Oktober 2026
Bereiche, die eine Vollmacht ausdrücklich nennt
3, darunter Bettgitter und Gurte
§ 1820 Absatz 2 BGB, Stand 1. Januar 2023
Heimgesetze in Deutschland
16, eines je Bundesland
Grundgesetz, Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7, Stand 1. September 2006
Mehrere ältere Bewohner und eine Mitarbeiterin sitzen im Gemeinschaftsraum eines Pflegeheims an einem Tisch.
Im Bewohnerbeirat reden Bewohner bei Fragen des Heimalltags mit. Bild: KI generiert.

Welche Rechte hat Ihr Angehöriger im Pflegeheim?

Das wichtigste Recht im Pflegeheim heißt Selbstbestimmung. Die Pflege soll Ihrem Angehörigen helfen, so selbstständig und würdig zu leben, wie es trotz seiner Einschränkungen geht. An diesem Maßstab muss sich jede Pflegeplanung im Heim messen lassen.

Dazu kommen vier Rechte, die jedem Pflegebedürftigen zustehen. Auf diese Rechte muss man ihn hinweisen.

  • Ihr Angehöriger wählt das Heim selbst aus und kann es später auch wechseln.
  • Seinen Wünschen zur Pflege soll das Heim folgen, soweit sie angemessen sind.
  • Wünscht er Pflege durch eine Person des eigenen Geschlechts, soll das Heim das nach Möglichkeit berücksichtigen.
  • Auf seinen Glauben nimmt das Heim Rücksicht. Auf Wunsch kann er in ein Heim ziehen, in dem Geistliche seiner Religion ihn begleiten.

Weitere Rechte stehen im Heimvertrag, dem Vertrag über Zimmer, Essen und Pflege. Für diesen Vertrag gilt in ganz Deutschland das Gesetz über Heimverträge. Danach muss das Heim Sie vor der Unterschrift informieren und nach dem aktuellen Stand der Pflege arbeiten. Steigt der Pflegebedarf, muss es ein passendes Angebot machen.

Jede Klausel, die von diesen Regeln zu Ihrem Nachteil abweicht, ist unwirksam. Lassen Sie den Heimvertrag vor der Unterschrift prüfen, zum Beispiel bei einer Verbraucherzentrale. Das Recht, das Heim zu wählen, endet nicht mit dem Einzug: Ihr Angehöriger kann den Heimvertrag kündigen und in ein anderes Heim ziehen.

Wann braucht ein Bettgitter die Erlaubnis eines Gerichts?

Bettgitter, Gurte, abgeschlossene Türen und Beruhigungsmittel gegen Bewegungsdrang nehmen einem Menschen die Freiheit. Kann Ihr Angehöriger selbst entscheiden, darf das Heim sie nur mit seiner Zustimmung einsetzen. Kann er das nicht mehr, entscheidet die Person, der er eine Vorsorgevollmacht gegeben hat, oder sein Betreuer, also ein vom Gericht bestellter Vertreter.

Soll die Maßnahme länger dauern oder regelmäßig wiederkommen, etwa ein Bettgitter jede Nacht, braucht es zusätzlich die Erlaubnis des Betreuungsgerichts. Das ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Es erlaubt die Maßnahme nur, wenn sich Ihr Angehöriger wegen einer Krankheit wie Demenz sonst erheblich schaden würde oder eine nötige Behandlung anders nicht möglich ist.

Fallen diese Gründe weg, muss die Maßnahme enden. Ohne Erlaubnis darf das Heim nur im akuten Notfall handeln, und die Erlaubnis muss dann sofort nachgeholt werden. Ein Bettgitter, das seit Wochen jede Nacht hochgezogen wird, ohne dass ein Gericht davon weiß, ist deshalb nicht erlaubt, auch wenn die Familie zugestimmt hat.

Angehörige dürfen solchen Maßnahmen nicht schon deshalb zustimmen, weil sie verwandt sind. Ein Bevollmächtigter darf es nur, wenn die Vollmacht schriftlich ist und ausdrücklich erlaubt, der Person die Freiheit zu entziehen. Eine allgemein gehaltene Vorsorgevollmacht reicht dafür nicht.

Wie beschweren Sie sich über ein Pflegeheim?

Eine Beschwerde geht am besten in Stufen. Wer gleich bei der obersten Stelle anfängt, wird oft zurückgeschickt. Wer zu lange bei der ersten bleibt, verliert ebenfalls Zeit.

Schreiben Sie auf, was passiert ist, sobald es ernst wird. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Beteiligte und den Inhalt eines Gesprächs. Mündliche Zusagen bestätigen Sie kurz per E-Mail oder Brief an die Leitung.

5 Stufen einer Beschwerde im Pflegeheim
  1. Wohnbereichsleitung

    Sie ist die erste Ansprechpartnerin für den Alltag, also Pflege, Essen, Zimmer und Umgangston. Vieles klärt sich so in wenigen Tagen.

  2. Heimleitung, schriftlich

    Bleibt das Problem, schreiben Sie an die Leitung des Heims. Schildern Sie, was wann passiert ist, und bitten Sie mit Frist um Abhilfe.

  3. Bewohnerbeirat

    Der Bewohnerbeirat ist die gewählte Vertretung der Bewohner. Er kann Beschwerden sammeln und gegenüber der Leitung vertreten.

  4. Heimaufsicht

    Die Heimaufsicht kontrolliert die Heime nach dem Heimgesetz des Bundeslandes. Je nach Land sitzt sie beim Kreis, bei der Stadt oder bei einer Landesbehörde. Sie prüft auch unangemeldet und nimmt Hinweise auch anonym an.

  5. Pflegekasse und Medizinischer Dienst

    Die Gutachter der Pflegekasse vom Medizinischen Dienst prüfen jedes Heim in der Regel einmal im Jahr. Aus konkretem Anlass kann die Pflegekasse sie zusätzlich schicken, und solche Prüfungen sind unangemeldet.

7 Angaben für eine schriftliche Beschwerde

  • Name Ihres Angehörigen, Zimmernummer und Ihr Verhältnis zu ihm.
  • Datum, Uhrzeit und Ort des Vorfalls, so genau wie möglich.
  • Was genau geschehen ist, ohne Wertung. Beobachtungen überzeugen, Vermutungen nicht.
  • Wer dabei war und wer es bezeugen kann.
  • Was Sie schon unternommen haben und mit welchem Ergebnis.
  • Eine konkrete Bitte um Abhilfe mit Frist, meist zwei Wochen.
  • Den Hinweis, dass Sie sonst die Heimaufsicht einschalten.

Was regelt das Wohn- und Teilhabegesetz?

Das Wohn- und Teilhabegesetz ist das Heimgesetz von Nordrhein-Westfalen. Es regelt, was ein Heim bei Gebäude und Personal erfüllen muss, wie die Bewohner mitreden und wie die Heimaufsicht prüft. Alle 16 Bundesländer haben ein solches Gesetz, jedes unter eigenem Namen. In Bayern heißt es zum Beispiel Pflege- und Wohnqualitätsgesetz.

Die Länder machen diese Gesetze selbst, seit das Grundgesetz 2006 geändert wurde. Der Bund regelt seit 2009 nur noch den Vertrag zwischen Heim und Bewohner, im Gesetz über Heimverträge. Vertrag, Preise und Kündigung sind deshalb überall gleich geregelt, Aufsicht, Personal und Mitbestimmung dagegen von Land zu Land verschieden.

Auf Fragen nach Einzelzimmern, dem Anteil der Fachkräfte oder dem Bewohnerbeirat gibt es deshalb keine bundesweit gleiche Antwort. Fragen Sie die Heimaufsicht, wie das Gesetz in Ihrem Land heißt, und bitten Sie um den letzten Prüfbericht des Heims. Er hilft auch, wenn Sie die Qualität von Pflegeheimen vergleichen wollen.

Diese Regeln gelten für das Pflegeheim. Im Betreuten Wohnen hat Ihr Angehöriger eine Mietwohnung und meist keinen Heimvertrag. Ob die Heimaufsicht dort zuständig ist, hängt vom Gesetz des Bundeslandes ab.

Der Bewohnerbeirat redet mit, entscheidet aber nicht

Der Bewohnerbeirat ist die gewählte Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner eines Heims. Er redet mit bei Hausordnung, Speiseplan, Freizeitangeboten und Umbauten. Seine Rechte stehen im Heimgesetz des jeweiligen Bundeslandes.

Das Heim muss den Beirat informieren und anhören, und er kann Vorschläge machen und Beschwerden weitergeben. Die Entscheidung trifft aber die Leitung. Lesenswert sind die Protokolle seiner Sitzungen, weil dort steht, welche Themen auf den Tisch kamen und was daraus wurde.

Kommt kein Beirat zustande, sehen die Landesgesetze Ersatz vor, etwa einen Bewohnerfürsprecher von außen. In Heimen mit vielen schwer pflegebedürftigen oder an Demenz erkrankten Menschen ist das häufig, weil eine Wahl dort schwer umzusetzen ist.

An welche Stelle gehört Ihr Anliegen?

Ist jemand in Gefahr, oder gibt es einen Verdacht auf Gewalt?

Ja

Melden Sie das sofort der Heimaufsicht, bei akuter Gefahr auch der Polizei. Die Heimaufsicht prüft auch nach anonymen Hinweisen unangemeldet.

Nein

Geht es um den Vertrag, die Kosten oder eine Preiserhöhung?

Ja

Widersprechen Sie schriftlich beim Heim. Lassen Sie den Vertrag bei einer Verbraucherzentrale oder einem Sozialverband prüfen.

Nein

Geht es um die Pflege, etwa Wundliegen, Stürze, Essen oder Medikamente?

Ja

Beschweren Sie sich schriftlich bei der Heimleitung. Bitten Sie zugleich die Pflegekasse, das Heim prüfen zu lassen.

Nein

Es geht um den Alltag im Haus. Sprechen Sie mit der Wohnbereichsleitung und bringen Sie das Thema in den Bewohnerbeirat ein.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vor dem Einzug regeln

Eine Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für Ihren Angehörigen entscheidet, wenn er es selbst nicht mehr kann. Liegt sie vor, braucht es meist keinen Betreuer, den das Gericht bestellt. Fehlt sie, müssen Angehörige oft erst ein Verfahren beim Gericht abwarten, etwa wenn ein Umzug ins Pflegeheim ansteht.

Drei Bereiche muss die Vollmacht schriftlich und ausdrücklich nennen. Fehlen sie, darf die bevollmächtigte Person dort nicht entscheiden.

  • Riskante ärztliche Eingriffe und Behandlungen, bei denen Lebensgefahr oder ein schwerer Schaden droht.
  • Maßnahmen, die die Freiheit entziehen, also Bettgitter, Gurte oder eine geschlossene Station.
  • Ärztliche Behandlungen gegen den Willen Ihres Angehörigen.

Die Patientenverfügung ist etwas anderes. Darin legt Ihr Angehöriger schriftlich fest, welche Behandlungen er in bestimmten Lagen will und welche nicht. Er kann sie jederzeit formlos widerrufen. Ein Heim darf die Aufnahme nicht davon abhängig machen, dass eine Patientenverfügung vorliegt.

  1. Klären Sie, wer im Ernstfall entscheiden soll, und sprechen Sie mit dieser Person, bevor etwas unterschrieben wird.
  2. Schreiben Sie die Vorsorgevollmacht und nennen Sie die drei Bereiche ausdrücklich.
  3. Lassen Sie die Vollmacht im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen, damit das Gericht sie findet.
  4. Geben Sie dem Heim beim Einzug eine Kopie. Das Original bleibt bei der bevollmächtigten Person.
  5. Prüfen Sie die Unterlagen alle zwei bis drei Jahre und bestätigen Sie sie mit Datum und Unterschrift.

Häufige Fragen

Dürfen Pflegeheime Bettgitter oder Gurte einsetzen?

Bettgitter und Gurte darf ein Pflegeheim nur mit Zustimmung des Bewohners einsetzen. Kann er nicht mehr selbst entscheiden und sollen sie länger oder regelmäßig gelten, braucht es die Zustimmung seines Betreuers oder Bevollmächtigten und die Erlaubnis des Betreuungsgerichts. Ohne Erlaubnis geht es nur im akuten Notfall.

Können Angehörige Bettgittern im Pflegeheim zustimmen?

Nein, Angehörige können Bettgittern nicht allein deshalb zustimmen, weil sie verwandt sind. Ein Bevollmächtigter darf es nur, wenn seine Vollmacht schriftlich ist und solche Maßnahmen ausdrücklich nennt. Zusätzlich muss das Betreuungsgericht zustimmen.

An wen wendet man sich bei Missständen im Pflegeheim?

Bei Missständen im Pflegeheim ist die Heimaufsicht zuständig. Sie prüft die Heime nach dem Gesetz des Bundeslandes, auch unangemeldet, und nimmt Hinweise auch anonym an. Zusätzlich kann die Pflegekasse den Medizinischen Dienst zu einer unangemeldeten Prüfung schicken.

Was ist das Wohn- und Teilhabegesetz?

Das Wohn- und Teilhabegesetz ist das Heimgesetz von Nordrhein-Westfalen. Es regelt Anforderungen an Gebäude und Personal, die Mitwirkung der Bewohner und die Aufsicht über die Heime. Die anderen Bundesländer haben eigene Gesetze mit anderen Namen.

Welche Rechte hat ein Bewohnerbeirat im Pflegeheim?

Der Bewohnerbeirat im Pflegeheim redet bei Hausordnung, Speiseplan, Freizeitangeboten und Umbauten mit. Das Heim muss ihn informieren und anhören, entscheiden darf er aber nicht. Seine Rechte stehen im Heimgesetz des jeweiligen Bundeslandes.

Darf ein Pflegeheim eine Patientenverfügung verlangen?

Nein, ein Pflegeheim darf die Aufnahme nicht von einer Patientenverfügung abhängig machen. Niemand ist verpflichtet, eine Patientenverfügung zu schreiben. Sinnvoll ist sie trotzdem, weil sie im Ernstfall den eigenen Willen festhält.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. SGB XI, § 2 Selbstbestimmung, Bundesministerium der Justiz,
  2. BGB, § 1831 Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen, Bundesministerium der Justiz,
  3. BGB, § 1820 Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung, Bundesministerium der Justiz,
  4. BGB, § 1814 Voraussetzungen der Betreuerbestellung, Bundesministerium der Justiz,
  5. BGB, § 1827 Patientenverfügung, Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten, Bundesministerium der Justiz,
  6. BGB, § 1832 Ärztliche Zwangsmaßnahmen, Bundesministerium der Justiz,
  7. Grundgesetz, Artikel 74 Konkurrierende Gesetzgebung, Bundesministerium der Justiz,
  8. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 16 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen, Bundesministerium der Justiz,
  9. SGB XI, § 114 Qualitätsprüfungen, Bundesministerium der Justiz,

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.