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Ehepartner im Pflegeheim, was dem Partner zu Hause bleibt

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Zieht Ihr Ehepartner ins Pflegeheim und reicht sein Geld nicht, rechnet das Sozialamt Einkommen und Erspartes von Ihnen beiden zusammen. Geschützt bleiben 20.000 Euro Erspartes für Sie als Paar und das Haus, in dem Sie wohnen. Von Ihrem Einkommen muss Ihnen genug für Miete und Leben zu Hause bleiben.

Geschütztes Erspartes für ein Ehepaar
20.000 Euro
Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1: 10.000 Euro je Person, Stand 1. Januar 2023
Grundbetrag der Einkommensgrenze 2026
1.126 Euro im Monat
§ 85 SGB XII, zweifacher Regelsatz von 563 Euro, Stand 1. Januar 2026
Zuschlag für den Partner zu Hause
395 Euro im Monat
§ 85 SGB XII, 70 Prozent von 563 Euro, aufgerundet, Stand 1. Januar 2026
Ein älterer Mann besucht seine Frau in ihrem Zimmer im Pflegeheim, beide halten am Fenster Händchen.
Zieht ein Partner ins Heim, muss auch der andere zu Hause gut weiterleben können. Bild: KI generiert.

Ehepaare zählen beim Sozialamt zusammen

Reicht das Geld Ihres Ehepartners nicht für das Pflegeheim, zahlt das Sozialamt den Rest als Hilfe zur Pflege. Dabei schaut es nicht nur auf das Geld der Person im Heim. Bei Ehe- und Lebenspartnern zählen Einkommen und Erspartes von beiden.

Das gilt, solange Sie nicht getrennt leben. Der Umzug ins Heim allein ist keine Trennung. Getrennt leben Ehepartner erst, wenn einer von beiden die Ehe als Lebensgemeinschaft nicht mehr will.

Wie viel Erspartes Sie als Ehepaar behalten

Jeder von Ihnen darf 10.000 Euro behalten, zusammen also 20.000 Euro. Geschützt sind außerdem angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto und eine staatlich geförderte Altersvorsorge wie ein Riester-Vertrag.

Das selbst bewohnte Haus oder die Eigentumswohnung bleibt geschützt, solange Sie darin wohnen und es angemessen ist. Angemessen heißt: passend zur Zahl der Bewohner, zur Größe von Haus und Grundstück und zum Wert. Mehr dazu steht im Ratgeber über das eigene Haus und den Heimplatz.

Liegt Ihr gemeinsames Erspartes über 20.000 Euro, setzen Sie den Rest zuerst für das Heim ein. Erst dann zahlt das Sozialamt.

Wie viel vom Einkommen bleibt dem Ehepartner zu Hause?

Für das Einkommen gibt es eine Grenze. Unter ihr müssen Sie in der Regel wenig beitragen, über ihr mehr. Die Grenze setzt sich 2026 aus drei Teilen zusammen.

Der Grundbetrag liegt 2026 bei 1.126 Euro im Monat. Dazu kommen Ihre Miete in angemessener Höhe und ein Zuschlag von 395 Euro für Sie als Partner zu Hause. Bei einer Miete von 600 Euro läge die Grenze damit bei 2.121 Euro im Monat.

Einkommensgrenze für ein Ehepaar, wenn ein Partner im Pflegeheim lebt, Stand 2026.
Teil der GrenzeBetrag im Monat
Grundbetrag1.126 Euro
Miete, soweit angemessenlaut Ihrem Mietvertrag
Zuschlag für den Partner zu Hause395 Euro
Beispiel mit 600 Euro Miete2.121 Euro

Liegt Ihr gemeinsames Einkommen über der Grenze, verlangt das Sozialamt einen angemessenen Teil des Betrags darüber. Bei Pflegegrad 4 und 5 darf es höchstens 40 Prozent davon verlangen.

Auch unter der Grenze kann das Sozialamt einen Beitrag verlangen, denn wer im Heim lebt, braucht zu Hause kein Essen und keinen Strom mehr. Dabei muss das Amt aber berücksichtigen, wie Sie zu Hause bisher gelebt haben.

Was der Ehepartner im Heim behält

Die Rente des Partners im Heim geht zum größten Teil an das Heim. Ihm bleibt ein Taschengeld, der Barbetrag. 2026 sind das mindestens 152,01 Euro im Monat. Dazu kommt Geld für Kleidung, dessen Höhe jedes Bundesland selbst festlegt.

Der Regelsatz, aus dem sich Barbetrag und Einkommensgrenze errechnen, ist 2026 nicht gestiegen. Er bleibt bei 563 Euro.

So beantragen Sie Hilfe zur Pflege als Ehepaar

  1. Melden Sie den Bedarf beim Sozialamt, sobald absehbar ist, dass das Geld nicht reicht. Das Amt zahlt erst ab dem Tag, an dem es davon erfährt.
  2. Legen Sie die Einkommen von Ihnen beiden vor, also Rentenbescheide, Betriebsrenten und Mieteinnahmen.
  3. Listen Sie Konten, Sparbücher, Lebensversicherungen und Immobilien von Ihnen beiden auf.
  4. Fügen Sie Ihren Mietvertrag oder die laufenden Kosten Ihres Hauses bei. Davon hängt ab, wie viel Ihnen zu Hause bleibt.
  5. Lassen Sie sich im Bescheid die Rechnung zeigen und prüfen Sie, ob Ihre Miete voll berücksichtigt ist.

Bei Fragen hilft der Pflegestützpunkt oder ein Sozialverband wie der VdK. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie Geld verschenken oder ein Haus übertragen, denn eine Schenkung kann das Sozialamt bis zu 10 Jahre zurückfordern.

Häufige Fragen

Muss ich als Ehefrau für das Pflegeheim meines Mannes zahlen?

Ja, als Ehefrau tragen Sie mit Einkommen und Erspartem zum Pflegeheim Ihres Mannes bei, wenn sein Geld nicht reicht. Das Sozialamt rechnet Ihr Geld zusammen. Ihnen muss aber genug für Miete und Leben zu Hause bleiben, und 20.000 Euro Erspartes für Sie beide sind geschützt.

Wie viel Geld bleibt dem Ehepartner, wenn einer ins Pflegeheim kommt?

Wie viel dem Ehepartner zu Hause bleibt, rechnet das Sozialamt im Einzelfall aus. Als Grenze gelten 2026 der Grundbetrag von 1.126 Euro, die angemessene Miete und 395 Euro Zuschlag für den Partner. Über dieser Grenze verlangt das Amt einen angemessenen Teil.

Muss das Haus verkauft werden, wenn ein Ehepartner ins Pflegeheim geht?

Nein, das Haus muss nicht verkauft werden, solange der andere Ehepartner darin wohnt und es angemessen ist. Es zählt dann zum geschützten Vermögen. Steht das Haus später leer, kann das Sozialamt verlangen, dass Sie es für das Heim einsetzen.

Zählt das Ersparte des Ehepartners bei der Hilfe zur Pflege?

Ja, bei der Hilfe zur Pflege zählt das Ersparte beider Ehepartner zusammen. Geschützt sind 10.000 Euro je Person, also 20.000 Euro für ein Paar. Hausrat, ein angemessenes Auto und eine Riester-Rente bleiben ebenfalls außen vor.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. SGB XII, § 19 Leistungsberechtigte, Absatz 3 Einkommen und Vermögen des Ehegatten, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  2. BGB, § 1567 Getrenntleben, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  3. SGB XII, § 90 Einzusetzendes Vermögen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  4. Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 kleinere Barbeträge, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  5. SGB XII, § 85 Einkommensgrenze, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  6. SGB XII, § 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  7. SGB XII, § 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  8. SGB XII, § 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis, Absatz 2, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  9. SGB XII, § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen, Barbetrag, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  10. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 vom 17. Oktober 2025, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  11. SGB XII, § 18 Einsetzen der Sozialhilfe, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  12. BGB, § 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,

Einsatz von Sprachmodellen

Eine KI hat die wiederkehrenden Sätze auf den Seiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Die Texte werden vor der Veröffentlichung gelesen. Name, Adresse und Kontaktdaten der Einrichtungen stammen dagegen unverändert aus OpenStreetMap. Sie verarbeitet ein festes Programm und keine KI.

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.