Behält man im Pflegeheim seinen Hausarzt?
Ja, die freie Arztwahl gilt auch im Pflegeheim. Ihr Angehöriger kann seinen bisherigen Hausarzt behalten, wenn dieser bereit ist, ins Heim zu kommen. Das Heim darf ihm keinen Arzt vorschreiben.
Kommt der bisherige Arzt nicht ins Heim, kann ein Arzt übernehmen, der mit dem Heim zusammenarbeitet. Man nennt ihn Kooperationsarzt. Den Arzt wechseln sollen Versicherte innerhalb eines Quartals nur aus wichtigem Grund, deshalb klären Sie die Frage am besten vor dem Einzug.
Die Pflegekräfte ersetzen den Arzt nicht. Sie führen aber aus, was er anordnet, etwa Verbände, Spritzen und das Geben von Medikamenten. Das gehört zu den Leistungen der vollstationären Pflege, die das Heim ohne Aufpreis erbringt.
Was regelt ein Kooperationsvertrag im Pflegeheim?
Ein Kooperationsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Pflegeheim und niedergelassenen Ärzten über die Versorgung der Bewohner. Pflegeheime müssen solche Verträge schließen, wenn Bedarf besteht. Für die Zusammenarbeit mit den Ärzten benennt das Heim eine verantwortliche Pflegefachkraft.
Findet ein Heim keinen Arzt, hilft die Kassenärztliche Vereinigung, der Zusammenschluss der Kassenärzte im Land. Sie muss innerhalb von drei Monaten einen Vertrag vermitteln. Klappt das nach sechs Monaten nicht, darf das Heim eigene Ärzte anstellen, die seine Bewohner behandeln.
Was in einem solchen Vertrag steht, zeigt der Mustervertrag der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. Arzt und Heim legen darin unter anderem fünf Punkte fest.
- Wie oft der Arzt zur Visite ins Heim kommt.
- Wer den Arzt bei Urlaub oder Krankheit vertritt.
- Wie der Arzt telefonisch erreichbar ist und wer an Wochenenden und Feiertagen hilft.
- Dass der Arzt Fallbesprechungen mit Pflegekräften und Fachärzten organisiert.
- Dass sich der Arzt bei einer Einweisung ins Krankenhaus am Wohl und am Willen des Bewohners orientiert.
Das Ziel solcher Verträge ist, unnötige Einsätze von Bereitschafts- und Rettungsdienst und vermeidbare Krankenhausaufenthalte zu verhindern. Wie Ärzte, Zahnärzte und Apotheke für ein Haus geregelt sind, muss das Heim an gut sichtbarer Stelle aushängen. Die Pflegekassen veröffentlichen diese Angaben außerdem im Internet.
Wer verordnet und gibt die Medikamente im Pflegeheim?
Medikamente verordnet der Arzt, die Krankenkasse bezahlt sie, und das Heim gibt sie Ihrem Angehörigen. Das Geben und Überwachen der Medikamente gehört zur Behandlungspflege. Damit sind Aufgaben gemeint, die der Arzt anordnet und die Pflegekräfte ausführen.
Arbeitet ein Heim mit einer Apotheke zusammen, braucht es dafür einen schriftlichen Vertrag, den eine Behörde genehmigt. Darin verpflichtet sich die Apotheke auch zu prüfen, ob die Medikamente für jeden Bewohner richtig aufbewahrt werden. Die freie Wahl der Apotheke darf dieser Vertrag nicht einschränken.
Für verordnete Medikamente zahlt Ihr Angehöriger eine gesetzliche Zuzahlung, ebenso für Hilfsmittel und Fahrten. Mehr als 2 Prozent seiner jährlichen Bruttoeinnahmen muss er dafür im Jahr nicht ausgeben. Wird er wegen einer schweren chronischen Krankheit dauerhaft behandelt, liegt die Grenze bei 1 Prozent. Ist sie erreicht, stellt die Krankenkasse eine Befreiung für den Rest des Jahres aus.
Wer zahlt Hilfsmittel, Zahnarzt und Fahrten im Pflegeheim?
Hilfsmittel, die nur Ihr Angehöriger braucht, bezahlt die Krankenkasse, etwa ein Hörgerät oder eine Prothese. Das gilt im Pflegeheim unabhängig davon, wie viel er noch am Leben der Gemeinschaft teilnehmen kann. Hilfsmittel für den üblichen Pflegealltag muss dagegen das Heim selbst bereithalten.
Für die Zähne gibt es eigene Leistungen. Wer einen Pflegegrad hat, bekommt von der Krankenkasse eine Untersuchung des Mundes, einen Plan für die Pflege von Zähnen und Prothese und das Entfernen von Zahnstein.
Fahrten zum Facharzt außerhalb des Heims zahlt die Krankenkasse nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung. Bei Pflegegrad 4 oder 5 gilt diese Genehmigung als erteilt, bei Pflegegrad 3 nur, wenn die Mobilität dauerhaft eingeschränkt ist. Dasselbe gilt mit den Merkzeichen aG, Bl oder H im Schwerbehindertenausweis.
Wer Ihren Angehörigen zum Arzt begleitet, ist nicht überall gleich geregelt. In Baden-Württemberg plant das Heim den Termin, stellt aber keine Begleitung. Fragen Sie deshalb vor dem Einzug, ob das Heim Begleitung anbietet und was sie kostet.
Was passiert, wenn Ihr Angehöriger ins Krankenhaus muss?
Die Behandlung im Krankenhaus bezahlt die Krankenkasse. Ihr Angehöriger zahlt eine Zuzahlung je Tag, im Jahr für höchstens 28 Tage. Das Pflegeheim hält seinen Platz für die ganze Dauer frei, und die Pflegekasse zahlt ihren Betrag an das Heim weiter.
Ab dem vierten Tag der Abwesenheit muss das Heim mindestens 25 Prozent von den Kosten für Pflege, Unterkunft und Verpflegung abziehen.
Arzt rufen
Bei Beschwerden ruft das Heim den Hausarzt oder den Kooperationsarzt. Außerhalb der Sprechzeiten hilft der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116117, der bei Bedarf ins Heim kommt.
Bei Lebensgefahr 112
Bei Bewusstlosigkeit, schwerer Atemnot oder Schmerzen in der Brust wählt das Heim sofort die 112.
Einweisung
Der Arzt richtet sich nach dem Wohl und dem Willen Ihres Angehörigen. Geben Sie dem Heim deshalb früh eine Kopie von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.
Im Krankenhaus
Die Krankenkasse zahlt die Behandlung. Das Heim hält den Platz frei und zieht ab dem vierten Tag einen Abschlag ab.
Rückkehr
Nach der Entlassung stimmt sich der Hausarzt mit dem Krankenhaus ab, so sieht es der Kooperationsvertrag vor.
Für das Lebensende lässt sich im Voraus festhalten, ob Ihr Angehöriger noch ins Krankenhaus gebracht werden möchte. Das ist ein Teil der Palliativversorgung im Pflegeheim.
7 Fragen zum Hausarzt vor dem Einzug
Diese Fragen klären Sie am besten im Gespräch mit der Pflegedienstleitung, bevor Sie den Heimvertrag unterschreiben. Einen Teil der Antworten nennt schon der Aushang des Heims zur ärztlichen Versorgung.
- Kommt der bisherige Hausarzt ins Heim, und wie oft?
- Mit welchen Hausärzten und Fachärzten hat das Heim Kooperationsverträge?
- Wie oft finden Visiten statt, und wer vertritt den Arzt im Urlaub?
- Wer ist nachts, an Wochenenden und an Feiertagen erreichbar?
- Welche Pflegefachkraft ist für die Zusammenarbeit mit den Ärzten zuständig?
- Wie ist die Versorgung durch einen Zahnarzt geregelt?
- Mit welcher Apotheke arbeitet das Heim zusammen, und kann Ihr Angehöriger bei seiner Apotheke bleiben?
Häufige Fragen
Kann man im Pflegeheim seinen Hausarzt behalten?
Ja, im Pflegeheim gilt die freie Arztwahl weiter. Ihr Angehöriger behält seinen Hausarzt, wenn dieser Hausbesuche im Heim macht. Sonst übernimmt ein Arzt, der einen Kooperationsvertrag mit dem Heim hat.
Wer bezahlt die Medikamente im Pflegeheim?
Verordnete Medikamente im Pflegeheim bezahlt die Krankenkasse, Ihr Angehöriger leistet nur die gesetzliche Zuzahlung. Das Geben und Überwachen der Medikamente gehört zur Pflege, die das Heim ohne Aufpreis schuldet. Mehr als 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen muss niemand zuzahlen, bei schwerer chronischer Krankheit 1 Prozent.
Darf das Pflegeheim die Apotheke vorschreiben?
Nein, das Pflegeheim darf die Apotheke nicht vorschreiben. Heime schließen zwar Verträge mit Apotheken, doch diese Verträge dürfen die freie Wahl der Apotheke nicht einschränken. Wer sich selbst aus einer Apotheke versorgt, braucht keinen solchen Vertrag.
Zahlt die Krankenkasse die Fahrt vom Pflegeheim zum Facharzt?
Ja, bei Pflegegrad 4 oder 5 gilt die Fahrt vom Pflegeheim zur ambulanten Behandlung als genehmigt. Bei Pflegegrad 3 gilt das nur, wenn die Mobilität dauerhaft eingeschränkt ist, ebenso mit den Merkzeichen aG, Bl oder H. Eine Zuzahlung je Fahrt fällt trotzdem an.
Wen ruft das Pflegeheim nachts, wenn es einem Bewohner schlecht geht?
Das Pflegeheim ruft nachts den Arzt, den es für diese Zeiten mit seinen Kooperationsärzten vereinbart hat, oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117. Der Bereitschaftsdienst ist rund um die Uhr erreichbar und kommt bei Bedarf ins Heim. Bei Lebensgefahr wählt das Heim die 112.
