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Hausarzt im Pflegeheim, Medikamente und Krankenhaus

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Im Pflegeheim behandelt weiter ein Hausarzt von außen, und Ihr Angehöriger darf ihn frei wählen. Er behält seinen bisherigen Arzt, wenn dieser Hausbesuche im Heim macht. Medikamente verordnet der Arzt, das Heim gibt sie. Muss Ihr Angehöriger ins Krankenhaus, zahlt die Krankenkasse, und das Heim hält den Platz für die ganze Dauer frei.

Vermittlung eines Kooperationsarztes, höchstens
3 Monate
§ 119b Absatz 1 Satz 2 SGB V, Stand 2. Oktober 2026
Ärztlicher Bereitschaftsdienst unter 116117
24 Stunden am Tag
Kassenärztliche Bundesvereinigung, Patientenservice 116117, Stand 2. Oktober 2026
Abschlag ab dem vierten Abwesenheitstag
mindestens 25 Prozent
§ 87a Absatz 1 Satz 7 SGB XI, Stand 2. Oktober 2026
Eine Ärztin sitzt neben einem älteren Mann in seinem Zimmer im Pflegeheim und spricht mit ihm, eine Pflegekraft steht dabei.
Die Hausärztin kann ihre Patienten auch im Pflegeheim weiter besuchen. Bild: KI generiert.

Behält man im Pflegeheim seinen Hausarzt?

Ja, die freie Arztwahl gilt auch im Pflegeheim. Ihr Angehöriger kann seinen bisherigen Hausarzt behalten, wenn dieser bereit ist, ins Heim zu kommen. Das Heim darf ihm keinen Arzt vorschreiben.

Kommt der bisherige Arzt nicht ins Heim, kann ein Arzt übernehmen, der mit dem Heim zusammenarbeitet. Man nennt ihn Kooperationsarzt. Den Arzt wechseln sollen Versicherte innerhalb eines Quartals nur aus wichtigem Grund, deshalb klären Sie die Frage am besten vor dem Einzug.

Die Pflegekräfte ersetzen den Arzt nicht. Sie führen aber aus, was er anordnet, etwa Verbände, Spritzen und das Geben von Medikamenten. Das gehört zu den Leistungen der vollstationären Pflege, die das Heim ohne Aufpreis erbringt.

Was regelt ein Kooperationsvertrag im Pflegeheim?

Ein Kooperationsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Pflegeheim und niedergelassenen Ärzten über die Versorgung der Bewohner. Pflegeheime müssen solche Verträge schließen, wenn Bedarf besteht. Für die Zusammenarbeit mit den Ärzten benennt das Heim eine verantwortliche Pflegefachkraft.

Findet ein Heim keinen Arzt, hilft die Kassenärztliche Vereinigung, der Zusammenschluss der Kassenärzte im Land. Sie muss innerhalb von drei Monaten einen Vertrag vermitteln. Klappt das nach sechs Monaten nicht, darf das Heim eigene Ärzte anstellen, die seine Bewohner behandeln.

Was in einem solchen Vertrag steht, zeigt der Mustervertrag der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. Arzt und Heim legen darin unter anderem fünf Punkte fest.

  • Wie oft der Arzt zur Visite ins Heim kommt.
  • Wer den Arzt bei Urlaub oder Krankheit vertritt.
  • Wie der Arzt telefonisch erreichbar ist und wer an Wochenenden und Feiertagen hilft.
  • Dass der Arzt Fallbesprechungen mit Pflegekräften und Fachärzten organisiert.
  • Dass sich der Arzt bei einer Einweisung ins Krankenhaus am Wohl und am Willen des Bewohners orientiert.

Das Ziel solcher Verträge ist, unnötige Einsätze von Bereitschafts- und Rettungsdienst und vermeidbare Krankenhausaufenthalte zu verhindern. Wie Ärzte, Zahnärzte und Apotheke für ein Haus geregelt sind, muss das Heim an gut sichtbarer Stelle aushängen. Die Pflegekassen veröffentlichen diese Angaben außerdem im Internet.

Wer verordnet und gibt die Medikamente im Pflegeheim?

Medikamente verordnet der Arzt, die Krankenkasse bezahlt sie, und das Heim gibt sie Ihrem Angehörigen. Das Geben und Überwachen der Medikamente gehört zur Behandlungspflege. Damit sind Aufgaben gemeint, die der Arzt anordnet und die Pflegekräfte ausführen.

Arbeitet ein Heim mit einer Apotheke zusammen, braucht es dafür einen schriftlichen Vertrag, den eine Behörde genehmigt. Darin verpflichtet sich die Apotheke auch zu prüfen, ob die Medikamente für jeden Bewohner richtig aufbewahrt werden. Die freie Wahl der Apotheke darf dieser Vertrag nicht einschränken.

Für verordnete Medikamente zahlt Ihr Angehöriger eine gesetzliche Zuzahlung, ebenso für Hilfsmittel und Fahrten. Mehr als 2 Prozent seiner jährlichen Bruttoeinnahmen muss er dafür im Jahr nicht ausgeben. Wird er wegen einer schweren chronischen Krankheit dauerhaft behandelt, liegt die Grenze bei 1 Prozent. Ist sie erreicht, stellt die Krankenkasse eine Befreiung für den Rest des Jahres aus.

Wer zahlt Hilfsmittel, Zahnarzt und Fahrten im Pflegeheim?

Hilfsmittel, die nur Ihr Angehöriger braucht, bezahlt die Krankenkasse, etwa ein Hörgerät oder eine Prothese. Das gilt im Pflegeheim unabhängig davon, wie viel er noch am Leben der Gemeinschaft teilnehmen kann. Hilfsmittel für den üblichen Pflegealltag muss dagegen das Heim selbst bereithalten.

Für die Zähne gibt es eigene Leistungen. Wer einen Pflegegrad hat, bekommt von der Krankenkasse eine Untersuchung des Mundes, einen Plan für die Pflege von Zähnen und Prothese und das Entfernen von Zahnstein.

Fahrten zum Facharzt außerhalb des Heims zahlt die Krankenkasse nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung. Bei Pflegegrad 4 oder 5 gilt diese Genehmigung als erteilt, bei Pflegegrad 3 nur, wenn die Mobilität dauerhaft eingeschränkt ist. Dasselbe gilt mit den Merkzeichen aG, Bl oder H im Schwerbehindertenausweis.

Wer Ihren Angehörigen zum Arzt begleitet, ist nicht überall gleich geregelt. In Baden-Württemberg plant das Heim den Termin, stellt aber keine Begleitung. Fragen Sie deshalb vor dem Einzug, ob das Heim Begleitung anbietet und was sie kostet.

Was passiert, wenn Ihr Angehöriger ins Krankenhaus muss?

Die Behandlung im Krankenhaus bezahlt die Krankenkasse. Ihr Angehöriger zahlt eine Zuzahlung je Tag, im Jahr für höchstens 28 Tage. Das Pflegeheim hält seinen Platz für die ganze Dauer frei, und die Pflegekasse zahlt ihren Betrag an das Heim weiter.

Ab dem vierten Tag der Abwesenheit muss das Heim mindestens 25 Prozent von den Kosten für Pflege, Unterkunft und Verpflegung abziehen.

Vom Notfall im Pflegeheim bis zur Rückkehr aus dem Krankenhaus
  1. Arzt rufen

    Bei Beschwerden ruft das Heim den Hausarzt oder den Kooperationsarzt. Außerhalb der Sprechzeiten hilft der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116117, der bei Bedarf ins Heim kommt.

  2. Bei Lebensgefahr 112

    Bei Bewusstlosigkeit, schwerer Atemnot oder Schmerzen in der Brust wählt das Heim sofort die 112.

  3. Einweisung

    Der Arzt richtet sich nach dem Wohl und dem Willen Ihres Angehörigen. Geben Sie dem Heim deshalb früh eine Kopie von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

  4. Im Krankenhaus

    Die Krankenkasse zahlt die Behandlung. Das Heim hält den Platz frei und zieht ab dem vierten Tag einen Abschlag ab.

  5. Rückkehr

    Nach der Entlassung stimmt sich der Hausarzt mit dem Krankenhaus ab, so sieht es der Kooperationsvertrag vor.

Für das Lebensende lässt sich im Voraus festhalten, ob Ihr Angehöriger noch ins Krankenhaus gebracht werden möchte. Das ist ein Teil der Palliativversorgung im Pflegeheim.

7 Fragen zum Hausarzt vor dem Einzug

Diese Fragen klären Sie am besten im Gespräch mit der Pflegedienstleitung, bevor Sie den Heimvertrag unterschreiben. Einen Teil der Antworten nennt schon der Aushang des Heims zur ärztlichen Versorgung.

  • Kommt der bisherige Hausarzt ins Heim, und wie oft?
  • Mit welchen Hausärzten und Fachärzten hat das Heim Kooperationsverträge?
  • Wie oft finden Visiten statt, und wer vertritt den Arzt im Urlaub?
  • Wer ist nachts, an Wochenenden und an Feiertagen erreichbar?
  • Welche Pflegefachkraft ist für die Zusammenarbeit mit den Ärzten zuständig?
  • Wie ist die Versorgung durch einen Zahnarzt geregelt?
  • Mit welcher Apotheke arbeitet das Heim zusammen, und kann Ihr Angehöriger bei seiner Apotheke bleiben?

Häufige Fragen

Kann man im Pflegeheim seinen Hausarzt behalten?

Ja, im Pflegeheim gilt die freie Arztwahl weiter. Ihr Angehöriger behält seinen Hausarzt, wenn dieser Hausbesuche im Heim macht. Sonst übernimmt ein Arzt, der einen Kooperationsvertrag mit dem Heim hat.

Wer bezahlt die Medikamente im Pflegeheim?

Verordnete Medikamente im Pflegeheim bezahlt die Krankenkasse, Ihr Angehöriger leistet nur die gesetzliche Zuzahlung. Das Geben und Überwachen der Medikamente gehört zur Pflege, die das Heim ohne Aufpreis schuldet. Mehr als 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen muss niemand zuzahlen, bei schwerer chronischer Krankheit 1 Prozent.

Darf das Pflegeheim die Apotheke vorschreiben?

Nein, das Pflegeheim darf die Apotheke nicht vorschreiben. Heime schließen zwar Verträge mit Apotheken, doch diese Verträge dürfen die freie Wahl der Apotheke nicht einschränken. Wer sich selbst aus einer Apotheke versorgt, braucht keinen solchen Vertrag.

Zahlt die Krankenkasse die Fahrt vom Pflegeheim zum Facharzt?

Ja, bei Pflegegrad 4 oder 5 gilt die Fahrt vom Pflegeheim zur ambulanten Behandlung als genehmigt. Bei Pflegegrad 3 gilt das nur, wenn die Mobilität dauerhaft eingeschränkt ist, ebenso mit den Merkzeichen aG, Bl oder H. Eine Zuzahlung je Fahrt fällt trotzdem an.

Wen ruft das Pflegeheim nachts, wenn es einem Bewohner schlecht geht?

Das Pflegeheim ruft nachts den Arzt, den es für diese Zeiten mit seinen Kooperationsärzten vereinbart hat, oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117. Der Bereitschaftsdienst ist rund um die Uhr erreichbar und kommt bei Bedarf ins Heim. Bei Lebensgefahr wählt das Heim die 112.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. SGB V, § 76 Freie Arztwahl, Bundesministerium der Justiz,
  2. SGB V, § 119b Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen, Bundesministerium der Justiz,
  3. SGB V, § 31 Arznei- und Verbandmittel, Bundesministerium der Justiz,
  4. SGB V, § 62 Belastungsgrenze, Bundesministerium der Justiz,
  5. SGB V, § 33 Hilfsmittel, Bundesministerium der Justiz,
  6. SGB V, § 22a Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen, Bundesministerium der Justiz,
  7. SGB V, § 60 Fahrkosten, Bundesministerium der Justiz,
  8. SGB V, § 39 Krankenhausbehandlung, Bundesministerium der Justiz,
  9. SGB XI, § 43 Inhalt der Leistung, Absatz 4 Abwesenheit, Bundesministerium der Justiz,
  10. SGB XI, § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts, Bundesministerium der Justiz,
  11. SGB XI, § 114 Qualitätsprüfungen, Absatz 1, Bundesministerium der Justiz,
  12. SGB XI, § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Absatz 1b, Bundesministerium der Justiz,
  13. Apothekengesetz, § 12a Heimversorgung, Bundesministerium der Justiz,
  14. Kooperationsvertrag nach § 119b Abs. 1 SGB V, Mustervertrag Pflegeheimversorgung (Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag), Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein,
  15. Ärztlicher Bereitschaftsdienst 116117, Kassenärztliche Bundesvereinigung,
  16. Rahmenvertrag für vollstationäre Pflege gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 20.09.2024, in Kraft seit 01.01.2025, Landesverbände der Pflegekassen und Verbände der Einrichtungsträger in Baden-Württemberg, bereitgestellt vom vdek,
  17. Hilfe beim Helfen, Modul 8, Verschiedene Wohnformen und Abschluss, Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V.,

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.