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Pflegeheim wechseln ohne doppelte Kosten

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Sie können das Pflegeheim wechseln, indem Sie den Heimvertrag bis zum dritten Werktag eines Monats zum Monatsende kündigen. Der Zuschuss der Pflegekasse zum Eigenanteil läuft weiter, denn er hängt an der Zeit im Pflegeheim, nicht am Haus. Den Umzugstag darf nur das neue Heim berechnen. Zahlt das Sozialamt mit, sprechen Sie den Wechsel vorher ab.

Kündigung zum Ende desselben Monats
bis zum 3. Werktag
§ 11 Absatz 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, Stand 2. Oktober 2026
Zuschuss der Kasse ab dem 37. Monat
75 Prozent
§ 43c SGB XI, Stand 1. Januar 2024
Kürzung bei schlechter Pflege
bis 6 Monate rückwirkend
§ 10 Absatz 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, Stand 2. Oktober 2026
Ein Sohn hilft seiner älteren Mutter vor dem Eingang eines Pflegeheims vom Rollstuhl ins Auto, daneben steht eine gepackte Tasche.
Beim Wechsel in ein anderes Heim läuft der Zuschuss der Pflegekasse weiter. Bild: KI generiert.

Sie dürfen das Pflegeheim jederzeit wechseln

Manche Bewohner wollen näher zu ihren Kindern ziehen, andere sind mit der Pflege unzufrieden oder brauchen einen Wohnbereich für Menschen mit Demenz. Einen Grund müssen Sie für eine normale Kündigung nicht nennen. Sie kündigen schriftlich bis zum dritten Werktag eines Monats, der Vertrag endet dann am Ende desselben Monats.

Wann Sie ohne Frist kündigen dürfen

Ist Ihrem Angehörigen das Bleiben bis zum Ende der Frist nicht zuzumuten, darf er aus wichtigem Grund sofort kündigen. Das kann bei schweren Mängeln in der Pflege der Fall sein. Schreiben Sie die Gründe auf und sammeln Sie Belege, etwa Notizen mit Datum oder Fotos.

Erhöht das Heim den Preis, darf Ihr Angehöriger zu dem Tag kündigen, an dem die Erhöhung gelten soll. Erbringt das Heim vereinbarte Leistungen nicht oder schlecht, dürfen Sie den Preis angemessen kürzen, bis zu 6 Monate rückwirkend. Mehr zu Fristen steht im Ratgeber Heimvertrag kündigen.

Der Zuschuss der Pflegekasse läuft beim Wechsel weiter

Den Zuschuss zum Eigenanteil für die Pflege bekommen Bewohner nach der Zahl der Monate, in denen sie Leistungen für das Pflegeheim bezogen haben. Wechseln Sie das Haus, zählen diese Monate weiter, angebrochene Monate eingeschlossen.

Der Zuschuss steigt von 15 Prozent im ersten Jahr auf 30 Prozent im zweiten, 50 Prozent im dritten und 75 Prozent ab dem vierten Jahr. Wer schon 30 Monate im Heim lebt, behält also die 50 Prozent und erreicht nach 36 Monaten die 75 Prozent. Melden Sie den Wechsel trotzdem der Pflegekasse, denn sie zahlt den Zuschuss seit dem 1. Juli 2026 direkt an das Heim.

Doppelte Kosten am Umzugstag vermeiden

Ziehen Sie direkt von einem Heim ins andere, darf nur das neue Heim den Umzugstag berechnen. Klauseln im Vertrag, die etwas anderes regeln, sind nichtig.

Zieht Ihr Angehöriger vor dem Ende der Kündigungsfrist aus, endet die Zahlungspflicht im alten Heim mit dem Auszug. Das gilt, wenn er Leistungen der Pflegekasse für das Heim bekommt. Planen Sie den Umzugstag trotzdem mit beiden Häusern, damit das neue Zimmer frei ist.

Wenn das Sozialamt den Heimplatz bezahlt

Zahlt das Sozialamt mit, sprechen Sie den Wechsel vorher ab. Das Amt soll angemessene Wünsche erfüllen. Ein teureres Heim muss es in der Regel aber nicht bezahlen, wenn der Wechsel unverhältnismäßig hohe Mehrkosten verursacht.

Wollen Sie in die Nähe Ihrer Kinder in ein anderes Bundesland ziehen, klären Sie vorher, welches Sozialamt zuständig ist. Lassen Sie sich die Zusage schriftlich geben.

Checkliste für den Wechsel ins neue Heim

  1. Sprechen Sie Ihre Gründe mit der Heimleitung an. Manche Probleme lassen sich ohne Umzug lösen.
  2. Suchen Sie das neue Heim und lassen Sie sich die Zusage mit Einzugsdatum schriftlich geben.
  3. Kündigen Sie das alte Heim schriftlich bis zum dritten Werktag zum Monatsende.
  4. Informieren Sie die Pflegekasse und, wenn es mitzahlt, das Sozialamt.
  5. Bitten Sie das alte Heim, Pflegedokumentation, Medikamentenplan und Arztbriefe an das neue Heim zu geben. Dafür braucht es die Zustimmung Ihres Angehörigen oder seiner Vertretung.
  6. Organisieren Sie den Transport, bei Bedarf mit einem Krankentransport.

Häufige Fragen

Kann man das Pflegeheim wechseln?

Ja, Sie können das Pflegeheim jederzeit wechseln. Sie kündigen den Heimvertrag bis zum dritten Werktag eines Monats zum Monatsende, einen Grund brauchen Sie nicht. Ist das Bleiben nicht zumutbar, etwa bei schweren Mängeln, geht die Kündigung aus wichtigem Grund auch ohne Frist.

Behält man beim Heimwechsel den Zuschuss der Pflegekasse?

Ja, beim Wechsel des Pflegeheims behalten Sie den Zuschuss der Pflegekasse zum Eigenanteil. Er richtet sich nach den Monaten, in denen Sie Leistungen für das Pflegeheim bekommen haben, nicht nach dem einzelnen Haus. Angebrochene Monate zählen mit.

Zahlt man beim Wechsel des Pflegeheims doppelt?

Nein, für den Umzugstag darf nur das neue Pflegeheim abrechnen. Im alten Heim endet die Zahlungspflicht mit dem Auszug, wenn Sie Leistungen der Pflegekasse für das Heim bekommen. Abweichende Klauseln im Vertrag sind dann nichtig.

Muss das Sozialamt einen Wechsel in ein teureres Pflegeheim bezahlen?

Nicht immer. Das Sozialamt soll angemessene Wünsche erfüllen, ein deutlich teureres Pflegeheim muss es aber in der Regel nicht bezahlen, wenn die Mehrkosten unverhältnismäßig sind. Klären Sie den Wechsel deshalb vorher und lassen Sie sich die Zusage schriftlich geben.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 10 Nichtleistung oder Schlechtleistung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  2. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 11 Kündigung durch den Verbraucher, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  3. SGB XI, § 43c Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  4. SGB XI, § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  5. SGB XII, § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,

Einsatz von Sprachmodellen

Eine KI hat die wiederkehrenden Sätze auf den Seiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Die Texte werden vor der Veröffentlichung gelesen. Name, Adresse und Kontaktdaten der Einrichtungen stammen dagegen unverändert aus OpenStreetMap. Sie verarbeitet ein festes Programm und keine KI.

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.