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Heimvertrag kündigen, diese Fristen gelten im Pflegeheim

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Sie kündigen den Heimvertrag mit einem unterschriebenen Brief, der spätestens am dritten Werktag eines Monats im Heim ankommt. Dann endet der Vertrag am Ende desselben Monats. In den ersten zwei Wochen nach Vertragsbeginn und bei einer Preiserhöhung gilt keine Frist. Zieht Ihre Mutter früher aus oder stirbt sie, zahlen Sie im Pflegeheim nur bis zu diesem Tag.

Kündigung zum Monatsende spätestens am
3. Werktag des Monats
§ 11 Absatz 1 Satz 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, Stand 1. Oktober 2009
Höherer Preis gilt frühestens nach
4 Wochen
§ 9 Absatz 2 Satz 4 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, Stand 1. Oktober 2009
Kündigung ohne Frist nach Vertragsbeginn
2 Wochen lang
§ 11 Absatz 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, Stand 1. Oktober 2009
Eine Frau unterschreibt an einem kleinen Schreibtisch einen Brief, daneben liegt ein Umschlag.
Eine Kündigung des Heimvertrags muss schriftlich beim Heim ankommen. Bild: KI generiert.

Heimvertrag bis zum dritten Werktag zum Monatsende kündigen

Ihre Mutter kann den Heimvertrag kündigen, ohne einen Grund zu nennen. Der Heimvertrag ist der Vertrag mit dem Pflegeheim über Zimmer, Pflege und Essen. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats im Heim ankommen. Dann endet der Vertrag am letzten Tag desselben Monats.

Ein Beispiel: Kommt Ihr Brief am zweiten Werktag im März an, endet der Vertrag Ende März. Kommt er erst am fünften Werktag an, läuft der Vertrag bis Ende April weiter.

Die Kündigung muss schriftlich sein und eine eigenhändige Unterschrift tragen. Eine E-Mail reicht nicht. Schicken Sie den Brief per Einwurf-Einschreiben oder geben Sie ihn im Heim ab und lassen Sie sich den Eingang mit Datum bestätigen.

Ob ein Heimvertrag alle nötigen Angaben enthält, sollten Sie schon vor der Unterschrift prüfen.

Je nach Anlass endet der Heimvertrag sofort, am Ende des laufenden oder am Ende des nächsten Monats. Ohne Frist kündigen kann Ihre Mutter etwa in den ersten 2 Wochen nach Vertragsbeginn. Das Heim braucht immer einen wichtigen Grund.

9 Wege, wie ein Heimvertrag endet, und welche Frist jeweils gilt
AnlassWer kündigtFrist
Auszug ohne besonderen GrundBewohnerBis zum dritten Werktag, Vertrag endet am Monatsende
Die ersten 2 Wochen nach VertragsbeginnBewohnerJederzeit, ohne Frist
Das Heim erhöht die PreiseBewohnerJederzeit, Vertrag endet am Tag der Erhöhung
Der Vertrag wurde nie schriftlich geschlossenBewohnerJederzeit, ohne Frist
Ein wichtiger Grund macht das Bleiben unzumutbarBewohnerSofort, ohne Frist
Das Heim schließt oder verkleinert sich starkHeimBis zum dritten Werktag, Vertrag endet am Ende des nächsten Monats
Das Heim kann die nötige Pflege nicht mehr leistenHeimOhne Frist
Der Bewohner verletzt den Vertrag grobHeimOhne Frist
Hoher ZahlungsrückstandHeimOhne Frist, aber erst nach einer gesetzten Zahlungsfrist

Was zahlen Sie nach Auszug oder Tod im Pflegeheim?

Im Pflegeheim zahlen Sie nur für die Tage, an denen Ihre Mutter dort gewohnt hat. Die Zahlung endet mit dem Tag, an dem sie auszieht oder stirbt, auch wenn die Kündigungsfrist noch läuft. Kein Vertrag darf davon abweichen. Das gilt für Bewohner mit Pflegegrad, also mit einer Einstufung durch die Pflegekasse.

Der Bundesgerichtshof hat das im Oktober 2018 bestätigt. Ein Bewohner hatte zum Monatsende gekündigt, war aber schon Mitte des Monats ausgezogen. Das Heim musste ihm das Geld für die zweite Monatshälfte zurückzahlen.

Zieht Ihre Mutter in ein anderes Heim um, darf nur das neue Heim den Umzugstag berechnen. Klauseln, nach denen die Heimkosten nach dem Tod noch bis zum Monatsende oder zwei Wochen lang weiterlaufen, sind im Pflegeheim unwirksam.

Was kostet der Heimplatz während eines Krankenhausaufenthalts?

Liegt Ihre Mutter im Krankenhaus oder ist sie verreist, hält das Heim ihren Platz frei. Bei Urlaub und anderen Abwesenheiten gilt das für bis zu 42 Tage im Jahr. Bei Krankenhaus und Reha bleibt der Platz für die ganze Dauer des Aufenthalts frei.

Ab dem vierten Tag der Abwesenheit wird es billiger. Dann muss das Heim mindestens 25 Prozent weniger für Pflege, Unterkunft und Verpflegung berechnen. Für die Investitionskosten, also den Anteil für Gebäude und Ausstattung, schreibt das Gesetz keinen Abschlag vor.

Wann darf das Pflegeheim den Heimvertrag kündigen?

Das Heim darf nur aus einem wichtigen Grund kündigen, schriftlich und mit Begründung. Ein Grund ist ausdrücklich verboten: Das Heim darf nicht kündigen, um höhere Preise durchzusetzen. Das Gesetz nennt vier Beispiele für einen wichtigen Grund.

  • Das Heim schließt oder verkleinert sich stark.
  • Das Heim kann die nötige Pflege nicht mehr leisten.
  • Ihre Mutter verletzt ihre Pflichten aus dem Vertrag grob.
  • Ihre Mutter ist mit den Zahlungen deutlich im Rückstand.

Deutlich ist ein Rückstand, wenn zwei Monate in Folge mehr als eine Monatsrechnung offen ist. Auch offene Beträge von zwei Monatsrechnungen über längere Zeit reichen. Selbst dann muss das Heim zuerst eine Frist zum Zahlen setzen und dabei die Kündigung ankündigen.

Zahlt Ihre Mutter nach oder sagt das Sozialamt schriftlich zu, die Kosten zu übernehmen, wird die Kündigung wieder unwirksam. Das geht bis spätestens zwei Monate, nachdem das Heim auf Räumung geklagt hat. Wer auf den Bescheid über Hilfe zur Pflege wartet, verliert seinen Platz also nicht allein deshalb. Hilfe zur Pflege ist das Geld vom Sozialamt, wenn Rente und Ersparnisse nicht reichen.

Kann das Heim die Pflege nicht mehr leisten, muss es Ihrer Mutter in der Regel zuerst ein passendes Angebot machen. Lehnt sie ab, muss das Heim das Angebot vor der Kündigung noch einmal erneuern, mit einer Frist zur Annahme. Prüfen lassen können Sie eine Kündigung bei der Heimaufsicht, der Behörde des Bundeslandes für Pflegeheime, oder bei einer Verbraucherzentrale.

Ist die Kündigung durch das Heim wirksam?

Kam die Kündigung schriftlich und mit Begründung?

Ja

Geht es um Zahlungsrückstände?

Ja

Hat das Heim vorher eine Zahlungsfrist gesetzt und die Kündigung angedroht?

Ja

Dann kann die Kündigung wirksam sein. Zahlen Sie nach oder holen Sie eine schriftliche Kostenzusage des Sozialamts ein.

Nein

Dann ist die Kündigung unwirksam. Widersprechen Sie schriftlich.

Nein

Will das Heim den Platz teurer neu vergeben?

Ja

Dann ist die Kündigung unwirksam. Eine Kündigung, um höhere Preise durchzusetzen, ist verboten.

Nein

Die Kündigung kann wirksam sein. Lassen Sie den Grund von der Heimaufsicht oder einer Verbraucherzentrale prüfen.

Nein

Dann ist die Kündigung unwirksam. Widersprechen Sie schriftlich und weisen Sie auf den Formfehler hin.

Was tun bei einer Preiserhöhung im Pflegeheim?

Das Heim darf die Preise erhöhen, wenn seine Kosten steigen. Es muss die Erhöhung aber schriftlich ankündigen und begründen. Den höheren Preis zahlen Sie frühestens vier Wochen, nachdem das vollständig begründete Schreiben bei Ihnen angekommen ist.

Vollständig ist das Schreiben nur mit vier Angaben.

  • Das Schreiben nennt den Tag, ab dem der neue Preis gelten soll.
  • Es nennt die Kosten, die gestiegen sind.
  • Es erklärt, nach welchem Schlüssel das Heim diese Kosten auf die Bewohner verteilt.
  • Es stellt die alten und die neuen Preise einander gegenüber.

Außerdem muss das Heim Ihnen rechtzeitig Gelegenheit geben, seine Berechnung einzusehen. Fehlt eine der vier Angaben, beginnen die vier Wochen noch nicht. Ein Schreiben, das nur den neuen Gesamtbetrag nennt, reicht also nicht.

Hat Ihre Mutter einen Pflegegrad, können Sie die Höhe der Preise für Pflege, Unterkunft und Verpflegung kaum angreifen. Das Heim handelt sie mit den Pflegekassen aus, und das Gesetz behandelt sie als angemessen. Bei den Investitionskosten, also dem Anteil für Gebäude und Ausstattung, darf das Heim nur nötige Kosten weitergeben, die kein öffentliches Geld deckt.

  1. Notieren Sie den Tag, an dem das Schreiben angekommen ist. Ab diesem Tag zählen die vier Wochen.
  2. Prüfen Sie, ob alle vier Angaben im Schreiben stehen, und bitten Sie schriftlich um Einsicht in die Berechnung.
  3. Fehlt eine Angabe, widersprechen Sie schriftlich und zahlen bis zur Klärung den alten Preis weiter.
  4. Entscheiden Sie, ob Ihre Mutter bleiben soll, solange der alte Preis noch gilt.

Kündigung im Betreuten Wohnen folgt oft dem Mietrecht

Im Betreuten Wohnen mietet Ihre Mutter eine eigene Wohnung und schließt dazu einen Betreuungsvertrag ab. Umfasst dieser Vertrag neben der Wohnung nur Notruf, Hilfe im Haushalt oder die Vermittlung von Pflege, gilt das Gesetz über Heimverträge nicht. Dann gelten das Mietrecht und seine Kündigungsfristen.

Anders ist es, wenn Wohnung und Betreuung fest aneinander hängen. Das ist der Fall, wenn Ihre Mutter die Wohnung nur zusammen mit dem Betreuungsvertrag bekommen oder behalten kann. Dann gilt das Gesetz über Heimverträge auch im Betreuten Wohnen, und Ihre Mutter kann beide Verträge nur gemeinsam kündigen.

Welche Fristen gelten, hängt deshalb vom einzelnen Vertrag im Betreuten Wohnen ab.

Häufige Fragen

Muss ich bei der Kündigung des Heimvertrags einen Grund angeben?

Nein, für die Kündigung des Heimvertrags durch den Bewohner braucht es keinen Grund. Es reicht ein unterschriebener Brief, der spätestens am dritten Werktag eines Monats im Heim ankommt. Einen Grund muss nur das Heim nennen, wenn es selbst kündigt.

Kann ich den Heimvertrag per E-Mail kündigen?

Nein, eine E-Mail reicht für die Kündigung des Heimvertrags nicht. Das Gesetz verlangt eine schriftliche Kündigung, also einen unterschriebenen Brief. Schicken Sie ihn per Einwurf-Einschreiben oder lassen Sie sich die Abgabe im Heim mit Datum bestätigen.

Müssen die Heimkosten nach dem Tod bis zum Monatsende weitergezahlt werden?

Nein, im Pflegeheim endet die Zahlung der Heimkosten mit dem Todestag. Eine Klausel im Heimvertrag, nach der die Kosten bis zum Monatsende weiterlaufen, ist unwirksam. Das gilt für Bewohner mit Pflegegrad.

Gilt das Gesetz über Heimverträge auch im Betreuten Wohnen?

Im Betreuten Wohnen gilt das Gesetz über Heimverträge nur, wenn Wohnung und Pflege oder Betreuung fest zusammenhängen. Bietet der Anbieter neben der Wohnung nur Notruf, Hilfe im Haushalt oder die Vermittlung von Pflege an, gilt das Mietrecht. Dann gelten auch die Kündigungsfristen des Mietrechts.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 11 Kündigung durch den Verbraucher, Bundesministerium der Justiz,
  2. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 12 Kündigung durch den Unternehmer, Bundesministerium der Justiz,
  3. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 9 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage, Bundesministerium der Justiz,
  4. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 3 Informationspflichten vor Vertragsschluss, Bundesministerium der Justiz,
  5. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 6 Schriftform und Vertragsinhalt, Bundesministerium der Justiz,
  6. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 1 Anwendungsbereich, Bundesministerium der Justiz,
  7. SGB XI, § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts, Bundesministerium der Justiz,
  8. Kein Entgeltanspruch eines Pflegeheimbetreibers bei vorzeitigem Heimwechsel, Urteil vom 4. Oktober 2018, III ZR 292/17, Bundesgerichtshof,

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.