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Zusatzleistungen im Pflegeheim, was extra kosten darf

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Ein Pflegeheim darf neben Pflege, Zimmer, Essen und Investitionskosten nur Zusatzleistungen berechnen, die Sie vorher schriftlich vereinbart haben. Das sind besondere Komfortleistungen beim Wohnen und Essen oder zusätzliche Betreuung. Alles, was Sie wegen Ihrer Pflegebedürftigkeit brauchen, steckt schon im Preis und darf nicht extra kosten.

Unterkunft und Verpflegung im Schnitt
1.068 Euro im Monat
Verband der Ersatzkassen (vdek), Auswertung zum 1. Juli 2026, Stand 1. Juli 2026
Ausbildungskosten im Pflegeanteil
128 Euro im Monat
Verband der Ersatzkassen (vdek), Auswertung zum 1. Juli 2026, Stand 1. Juli 2026
Kaution für Bewohner mit Pflegegrad
0 Euro
§ 14 Absatz 4 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, Stand 2. Oktober 2026
Eine Friseurin schneidet einer älteren Frau in einem kleinen Friseurraum im Pflegeheim die Haare.
Den Friseur im Heim bezahlen Bewohner in der Regel selbst. Bild: KI generiert.

Was im Preis des Pflegeheims enthalten ist

Die Heimrechnung hat bis zu fünf Teile: den Eigenanteil für die Pflege, Unterkunft, Verpflegung, die Investitionskosten und, wenn vereinbart, Zusatzleistungen. Mit dem Preis für die Pflege ist alles bezahlt, was Sie nach Art und Schwere Ihrer Pflegebedürftigkeit brauchen. Dazu gehören die Betreuung und die medizinische Pflege, etwa Verbände wechseln oder Tabletten geben.

Unterkunft und Verpflegung decken Zimmer, Reinigung und Essen. Was genau zu den nötigen Leistungen gehört, legen Pflegekassen und Heimträger in jedem Bundesland in einem gemeinsamen Vertrag fest.

Welche Zusatzleistungen ein Pflegeheim berechnen darf

Zusatzleistungen sind Angebote, die über das Nötige hinausgehen. Das Gesetz nennt zwei Arten: besondere Komfortleistungen beim Wohnen und Essen und zusätzliche Leistungen der Pflege und Betreuung. Was im Einzelnen dazugehört, steht im Vertrag Ihres Bundeslandes, fragen Sie das Heim nach seiner Liste.

Für jede Zusatzleistung gelten drei Bedingungen. Sie darf die nötige Pflege nicht verschlechtern. Art, Umfang, Dauer, Preis und Zahlungsweise müssen vorher schriftlich mit Ihnen vereinbart sein. Und das Heim muss das Angebot vor dem Start den Pflegekassen und dem Sozialamt des Landes mitgeteilt haben.

Kommt eine Friseurin oder ein Fußpfleger ins Haus, ist das in der Regel keine Leistung des Heims. Sie rechnen dann selbst mit Ihnen ab.

6 Posten, die das Heim nicht extra berechnen darf

  • Pflege, die Sie wegen Ihres Pflegegrads brauchen. Sie ist mit dem Preis für die Pflege bezahlt.
  • Zusätzliche Betreuung und Aktivierung, für die die Pflegekasse dem Heim einen eigenen Zuschlag zahlt. Mit diesem Zuschlag dürfen Bewohner weder ganz noch teilweise belastet werden.
  • Eine Kaution, wenn Sie im Heim Leistungen der Pflegekasse bekommen oder das Sozialamt Ihren Platz bezahlt.
  • Zusatzleistungen, die Sie nie schriftlich vereinbart haben.
  • Tage nach dem Auszug oder nach dem Tod. Die Zahlungspflicht endet mit dem Tag, an dem Sie das Heim verlassen oder sterben.
  • Den Umzugstag doppelt. Ziehen Sie in ein anderes Heim, darf nur das neue Heim diesen Tag berechnen.

Ausbildungskosten auf der Heimrechnung

Viele Rechnungen nennen einen eigenen Posten für die Ausbildung von Pflegekräften. Er ist keine Zusatzleistung, sondern Teil des Eigenanteils für die Pflege. Im Bundesdurchschnitt waren es am 1. Juli 2026 128 Euro im Monat.

Diesen Posten senkt der Zuschuss der Pflegekasse mit, der mit der Wohndauer steigt. Denn er gehört zum Eigenanteil für die Pflege, auf den der Zuschuss gezahlt wird. Wie das wirkt, rechnet der Ratgeber zum Eigenanteil im Pflegeheim vor.

So prüfen Sie einen unklaren Posten

  1. Lassen Sie sich vor dem Einzug die Kostenaufstellung geben. Das Heim muss Ihnen Leistungen und Preise vorher schriftlich und verständlich erklären.
  2. Vergleichen Sie die Rechnung mit dem Heimvertrag. Dort muss jeder Preis einzeln stehen, getrennt nach Wohnen, Pflege, Essen, Investitionskosten und weiteren Leistungen.
  3. Fragen Sie bei jedem Zusatzposten nach der schriftlichen Vereinbarung. Fehlt sie, darf das Heim den Posten nicht berechnen.
  4. Wenden Sie sich bei Streit an die Heimaufsicht Ihres Bundeslandes oder an die Verbraucherzentrale.

Erbringt das Heim vereinbarte Leistungen nicht oder schlecht, dürfen Sie den Preis angemessen kürzen, bis zu sechs Monate rückwirkend.

Häufige Fragen

Darf ein Pflegeheim Zusatzleistungen ohne Vertrag berechnen?

Nein, ein Pflegeheim darf Zusatzleistungen nur berechnen, wenn Sie Art, Umfang und Preis vorher schriftlich vereinbart haben. Fehlt diese Vereinbarung, ist die Forderung unzulässig. Das Heim muss das Angebot außerdem vorher den Pflegekassen mitteilen.

Darf ein Pflegeheim eine Kaution verlangen?

Nein, von Bewohnern, die im Heim Leistungen der Pflegekasse bekommen, darf ein Pflegeheim keine Kaution verlangen. Das gilt auch, wenn das Sozialamt den Heimplatz bezahlt. Bei allen anderen sind höchstens zwei Monatspreise als Sicherheit erlaubt.

Muss ich den Friseur im Pflegeheim selbst bezahlen?

Ja, den Friseur im Pflegeheim bezahlen Sie in der Regel selbst, weil er nicht zur nötigen Pflege gehört. Kommt eine Friseurin ins Haus, rechnet sie direkt mit Ihnen ab. Die Körperpflege, die Sie wegen Ihres Pflegegrads brauchen, ist dagegen im Preis enthalten.

Was deckt der Preis für die Pflege im Pflegeheim ab?

Der Preis für die Pflege im Pflegeheim deckt alles ab, was Sie wegen Ihrer Pflegebedürftigkeit brauchen. Dazu gehören Hilfe im Alltag, Betreuung und medizinische Pflege wie Verbände oder Tabletten geben. Dafür darf das Heim keine Zuschläge verlangen.

Was zahlt man nach dem Tod im Pflegeheim?

Nach dem Tod im Pflegeheim endet die Zahlungspflicht mit dem Sterbetag. Bekam der Bewohner Leistungen der Pflegekasse, darf das Heim keine weiteren Tage berechnen. Abweichende Klauseln im Vertrag sind in diesem Fall nichtig.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. SGB XI, § 88 Zusatzleistungen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  2. SGB XI, § 84 Bemessungsgrundsätze, Absätze 4 und 8, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  3. SGB XI, § 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  4. SGB XI, § 87 Unterkunft und Verpflegung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  5. SGB XI, § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  6. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 3 Informationspflichten vor Vertragsschluss, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  7. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 6 Schriftform und Vertragsinhalt, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  8. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 10 Nichtleistung oder Schlechtleistung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  9. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 14 Sicherheitsleistungen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  10. Eigenanteile in der vollstationären Pflege, Auswertung zum 1. Juli 2026, Verband der Ersatzkassen (vdek),

Einsatz von Sprachmodellen

Eine KI hat die wiederkehrenden Sätze auf den Seiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Die Texte werden vor der Veröffentlichung gelesen. Name, Adresse und Kontaktdaten der Einrichtungen stammen dagegen unverändert aus OpenStreetMap. Sie verarbeitet ein festes Programm und keine KI.

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.