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Heimvertrag prüfen vor der Unterschrift

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Prüfen Sie im Heimvertrag vor allem drei Dinge. Jede Leistung muss einzeln mit eigenem Preis dastehen, getrennt nach Wohnen, Pflege, Essen und Investitionskosten. Der Vertrag muss auf Papier geschlossen sein. Und er darf Sie nicht schlechter stellen als das Gesetz, sonst gilt die Klausel nicht. Eine Kaution darf das Heim bei Pflegegrad nicht verlangen.

Kaution für Bewohner mit Pflegegrad
0 Euro
§ 14 Absatz 4 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, Stand 2. Oktober 2026
Sicherheit höchstens, ohne Pflegegrad
2 Monatspreise
§ 14 Absatz 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, Stand 2. Oktober 2026
Kürzung bei schlechter Leistung
bis 6 Monate rückwirkend
§ 10 Absatz 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, Stand 2. Oktober 2026
Eine Tochter liest mit einem Textmarker Unterlagen am Tisch, ihre ältere Mutter sitzt neben ihr.
Den Heimvertrag lesen Sie am besten in Ruhe und gemeinsam, bevor jemand unterschreibt. Bild: KI generiert.

Was das Heim Ihnen vor dem Vertrag geben muss

Vor der Unterschrift muss das Pflegeheim Sie schriftlich und in leicht verständlicher Sprache informieren. So können Sie Angebote in Ruhe vergleichen, bevor Sie sich festlegen.

Diese Angaben muss das Heim Ihnen vorher geben:

  • Lage und Ausstattung des Gebäudes und der Räume, die alle Bewohner nutzen.
  • Die Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang, dazu das Pflegekonzept des Hauses.
  • Den Preis für jede Leistung, die Investitionskosten und den Gesamtpreis.
  • Unter welchen Bedingungen sich Leistungen und Preise ändern können.
  • Die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen, soweit das Heim sie veröffentlichen muss.

Fehlen diese Angaben, kann Ihr Angehöriger den Vertrag später jederzeit ohne Frist kündigen.

Was im Heimvertrag selbst stehen muss

Der Heimvertrag muss schriftlich auf Papier geschlossen werden. Eine E-Mail oder ein Formular im Internet reicht nicht, und Sie bekommen ein unterschriebenes Exemplar.

  • Alle Leistungen des Heims, einzeln nach Art, Inhalt und Umfang beschrieben.
  • Die Preise, getrennt nach Wohnen, Pflege und Betreuung, Verpflegung und weiteren Leistungen.
  • Die Investitionskosten als eigener Posten und der Gesamtpreis.
  • Der Hinweis, dass die Informationen vor dem Vertrag gelten, und jede Abweichung davon deutlich markiert.

Der Vertrag gilt in der Regel ohne Enddatum. Eine Befristung ist nur erlaubt, wenn sie den Interessen Ihres Angehörigen nicht widerspricht.

Welche Klauseln im Heimvertrag nicht gelten

Jede Klausel, die Ihren Angehörigen schlechter stellt als das Gesetz über Heimverträge, ist unwirksam. Bekommt er Leistungen der Pflegekasse, muss der Vertrag außerdem zu den Regeln der Pflegeversicherung passen. Was dagegen verstößt, gilt nicht.

  • Eine Kaution, obwohl Ihr Angehöriger im Heim Leistungen der Pflegekasse bekommt.
  • Eine Zahlungspflicht über den Tag des Auszugs oder des Todes hinaus.
  • Eine Kündigung durch das Heim ohne wichtigen Grund oder nur, um den Preis zu erhöhen.
  • Eine längere Kündigungsfrist für Ihren Angehörigen als bis zum dritten Werktag zum Monatsende.
  • Eine Preiserhöhung ohne schriftliche Begründung oder früher als 4 Wochen nach dem Brief.
  • Zusatzleistungen, die nicht vorher einzeln schriftlich vereinbart sind.

Was gilt, wenn der Pflegebedarf steigt?

Braucht Ihr Angehöriger mehr oder weniger Pflege, muss das Heim die Leistungen anpassen und Ihnen das anbieten. Es stellt alte und neue Leistungen mit ihren Preisen schriftlich gegenüber und begründet die Änderung. Bekommt Ihr Angehöriger Leistungen der Pflegekasse, darf das Heim den Vertrag in diesem Fall auch einseitig anpassen.

Ein Heim kann bei Vertragsschluss vereinbaren, dass es bestimmte Pflege nicht anbietet. Das muss es begründen und in den Informationen vorab deutlich hervorheben. Fragen Sie deshalb vor der Unterschrift, ob Ihr Angehöriger auch mit mehr Pflegebedarf bleiben kann. Sonst droht später ein zweiter Umzug.

Wer den Heimvertrag unterschreibt

Kann Ihr Angehöriger nicht mehr selbst entscheiden, unterschreibt eine Person mit Vorsorgevollmacht oder eine rechtliche Betreuerin. War er beim Abschluss geschäftsunfähig, wird der Vertrag erst wirksam, wenn die bevollmächtigte Person oder die Betreuerin zustimmt.

Was gilt, wenn es keine Vollmacht gibt, erklärt der Ratgeber zum Pflegeheim ohne Vollmacht oder gegen den Willen. Wie Sie den Vertrag später beenden, steht im Ratgeber zum Heimvertrag kündigen.

Häufige Fragen

Muss ein Heimvertrag schriftlich sein?

Ja, ein Heimvertrag muss schriftlich auf Papier geschlossen werden, eine elektronische Form ist ausgeschlossen. Fehlt die Schriftform, gelten Klauseln nicht, die vom Gesetz zum Nachteil des Bewohners abweichen. Außerdem darf der Bewohner dann jederzeit ohne Frist kündigen.

Was muss im Heimvertrag stehen?

Im Heimvertrag müssen alle Leistungen einzeln mit Art, Inhalt und Umfang stehen. Dazu kommen die Preise, getrennt nach Wohnen, Pflege, Verpflegung und weiteren Leistungen, die Investitionskosten und der Gesamtpreis. Die Informationen vor dem Vertrag sind Teil des Vertrags.

Kann man den Heimvertrag nach dem Einzug noch kündigen?

Ja, in den ersten zwei Wochen nach Vertragsbeginn kann der Bewohner den Heimvertrag jederzeit ohne Frist kündigen. Bekommt er den Vertrag erst später ausgehändigt, laufen die zwei Wochen ab diesem Tag. Danach gilt die Kündigung bis zum dritten Werktag zum Monatsende.

Sind Klauseln im Heimvertrag unwirksam, die vom Gesetz abweichen?

Ja, Klauseln im Heimvertrag, die den Bewohner schlechter stellen als das Gesetz über Heimverträge, sind unwirksam. Statt ihrer gilt das Gesetz. Bekommt der Bewohner Leistungen der Pflegekasse, sind auch Klauseln unwirksam, die den Regeln der Pflegeversicherung widersprechen.

Darf das Pflegeheim den Preis während des Vertrags erhöhen?

Ja, ein Pflegeheim darf den Preis erhöhen, wenn sich seine Kosten ändern, aber nur mit schriftlicher Begründung. Den höheren Preis schulden Sie frühestens 4 Wochen nach dem Brief. Sie dürfen die Rechnungsunterlagen einsehen und zum Termin der Erhöhung kündigen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 3 Informationspflichten vor Vertragsschluss, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  2. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 4 Vertragsschluss und Vertragsdauer, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  3. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 6 Schriftform und Vertragsinhalt, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  4. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 8 Vertragsanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  5. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 9 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  6. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 10 Nichtleistung oder Schlechtleistung, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  7. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 11 Kündigung durch den Verbraucher, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  8. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 12 Kündigung durch den Unternehmer, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  9. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 14 Sicherheitsleistungen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  10. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 15 Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  11. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 16 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  12. SGB XI, § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,
  13. SGB XI, § 88 Zusatzleistungen, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet,

Einsatz von Sprachmodellen

Eine KI hat die wiederkehrenden Sätze auf den Seiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Die Texte werden vor der Veröffentlichung gelesen. Name, Adresse und Kontaktdaten der Einrichtungen stammen dagegen unverändert aus OpenStreetMap. Sie verarbeitet ein festes Programm und keine KI.

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.