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Ratgeber

Ab welchem Pflegegrad ins Pflegeheim?

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für das Pflegeheim, je nach Grad 805 bis 2.096 Euro im Monat. Bei Pflegegrad 1 gibt es nur 131 Euro Zuschuss. Ins Heim ziehen kann man auch ohne Pflegegrad, zahlt dann aber alles selbst. Den Antrag stellen Sie formlos bei der Pflegekasse.

Betrag der Pflegekasse im Heim
805 bis 2.096 Euro im Monat
§ 43 Absatz 2 SGB XI, Stand 1. Januar 2025
Bescheid der Pflegekasse spätestens nach
25 Arbeitstagen
§ 18c Absatz 1 SGB XI, Stand 2. Oktober 2026
Frist für einen Widerspruch
1 Monat ab dem Bescheid
§ 84 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz, Stand 2. Oktober 2026
Ein Gutachter mit Klemmbrett spricht mit einem älteren Mann und seiner Tochter im Wohnzimmer.
Beim Besuch des Gutachters zählt, wobei jemand im Alltag Hilfe braucht. Bild: KI generiert.

Was die Pflegekasse je Pflegegrad im Heim zahlt

Der Pflegegrad zeigt, wie viel Hilfe ein Mensch im Alltag braucht. Es gibt fünf Stufen, von Pflegegrad 1 für wenig Hilfe bis Pflegegrad 5 für sehr viel Hilfe. Die Pflegekasse legt den Grad fest, nachdem ein Gutachter Ihren Angehörigen besucht hat.

Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse jeden Monat einen festen Betrag für die Pflege im Heim. Das Geld überweist sie direkt an das Heim, Sie bekommen davon nichts ausgezahlt. Auf der Rechnung des Heims steht deshalb nur noch der Rest der Kosten im Pflegeheim.

Bei Pflegegrad 1 gibt es nur einen Zuschuss von 131 Euro im Monat, ohne Pflegegrad gar nichts. Einziehen darf Ihr Angehöriger trotzdem. Den Heimvertrag, also den Vertrag über Zimmer, Essen und Pflege, schließt er mit dem Heim und nicht mit der Kasse.

Am 30. September 2026 hat die Bundesregierung einen Entwurf beschlossen, nach dem neue Heimbewohner mit Pflegegrad 1 ab 2027 keinen Zuschuss mehr bekommen sollen. Das ist noch kein Gesetz, und wer die 131 Euro schon erhält, soll sie behalten.

Je nach Pflegegrad zahlt die Pflegekasse im Heim zwischen 805 Euro und 2.096 Euro im Monat. Bei Pflegegrad 3 sind es 1.319 Euro, bei Pflegegrad 4 sind es 1.855 Euro. Welcher Grad es wird, hängt von den Punkten im Gutachten ab, die von 0 bis 100 reichen.

So viel zahlt die Pflegekasse im Pflegeheim je Pflegegrad. Die Beträge gelten seit 1. Januar 2025 und sind 2026 unverändert.
PflegegradPunkte im GutachtenBetrag der Pflegekasse im Heim
Pflegegrad 112,5 bis unter 27131 Euro im Monat als Zuschuss
Pflegegrad 227 bis unter 47,5805 Euro im Monat
Pflegegrad 347,5 bis unter 701.319 Euro im Monat
Pflegegrad 470 bis unter 901.855 Euro im Monat
Pflegegrad 590 bis 1002.096 Euro im Monat

Ein höherer Pflegegrad senkt die Heimrechnung nicht

Viele Familien hoffen, dass ein höherer Pflegegrad die Rechnung des Heims kleiner macht. Ab Pflegegrad 2 ist das nicht so. Der Grund ist der Eigenanteil für die Pflege. Das ist der Teil der Pflegekosten, den die Pflegekasse nicht zahlt. Er ist für alle Bewohner eines Heims mit Pflegegrad 2 bis 5 gleich hoch.

Steigt Ihr Angehöriger von Pflegegrad 3 auf Pflegegrad 4, zahlt die Pflegekasse dem Heim 1.855 Euro statt 1.319 Euro. Das Heim bekommt mehr Geld für mehr Pflege, und Ihre Rechnung bleibt gleich. Spürbar wird ein höherer Grad nur beim Schritt von Pflegegrad 1 auf Pflegegrad 2, weil die Kasse dann 805 Euro statt 131 Euro zahlt.

Was die Rechnung mit der Zeit senkt, ist der Leistungszuschlag. Das ist ein Zuschuss der Pflegekasse, der mit der Wohndauer im Heim steigt, unabhängig vom Pflegegrad. Im ersten Jahr übernimmt die Kasse 15 Prozent Ihres Eigenanteils für die Pflege, ab dem vierten Jahr 75 Prozent. Seit dem 1. Juli 2026 zahlt sie den Zuschlag direkt an das Heim, und das Heim berechnet Ihnen nur den Eigenanteil im Pflegeheim nach Abzug des Zuschlags.

Wie prüft der Gutachter den Pflegegrad?

Den Pflegegrad ermittelt der Medizinische Dienst, also die Gutachterinnen und Gutachter der Pflegekasse. Sie besuchen Ihren Angehörigen zu Hause, im Krankenhaus oder im Heim. Dabei zählt nicht die Diagnose, sondern was er ohne Hilfe noch schafft.

Der Gutachter prüft sechs Bereiche des Alltags und vergibt dafür insgesamt 0 bis 100 Punkte. Gedächtnis und Verhalten teilen sich dabei einen Anteil, und es zählt nur der höhere der beiden Werte.

Am meisten zählt mit 40 Prozent die Selbstversorgung, also Waschen, Anziehen, Essen, Trinken und der Gang zur Toilette. Die Beweglichkeit, an die viele zuerst denken, zählt nur 10 Prozent. Deshalb kann ein körperlich rüstiger Mensch mit schwerer Demenz einen höheren Pflegegrad bekommen als jemand, der kaum noch laufen kann.

Die sechs Bereiche der Begutachtung und ihr Anteil an der Gesamtwertung.
BereichWas der Gutachter prüftAnteil an der Wertung
SelbstversorgungWaschen, Anziehen, Essen, Trinken, Toilettengang40 Prozent
Umgang mit Krankheit und TherapieMedikamente, Verbände, Arztbesuche20 Prozent
Alltag und KontakteTagesablauf, Schlafen, Kontakt zu anderen15 Prozent
Gedächtnis und VerständigungOrientierung, Erinnern, Entscheidungen im Alltag15 Prozent, der höhere der beiden Werte zählt
Verhalten und PsycheUnruhe in der Nacht, Ängste, Abwehr von Pflege15 Prozent, der höhere der beiden Werte zählt
BeweglichkeitAufstehen, Gehen in der Wohnung, Treppensteigen10 Prozent

Einkaufen und Haushalt fragt der Gutachter ebenfalls ab, aber für den Pflegegrad bringen diese Bereiche keine Punkte. Erzählen Sie im Gespräch deshalb vor allem, wobei Ihr Angehöriger beim Waschen, Anziehen, Essen und in der Nacht Hilfe braucht.

6 Dinge für den Besuch des Gutachters

  • Ein Pflegetagebuch über ein bis zwei Wochen, in dem steht, wobei Ihr Angehöriger Hilfe brauchte.
  • Alle Arztbriefe und Berichte aus Krankenhaus und Reha der letzten zwölf Monate.
  • Eine vollständige Liste der Medikamente mit Dosierung.
  • Eine Liste der Hilfsmittel, vom Rollator bis zum Pflegebett.
  • Notizen zur Hilfe in der Nacht. Der Gutachter kommt tagsüber und sieht die Nacht sonst nicht.
  • Eine vertraute Person, die beim Termin dabei ist. Viele ältere Menschen geben sich vor Fremden fitter, als sie sind.

Wie lange dauert der Antrag auf einen Pflegegrad?

Die Pflegekasse muss Ihnen spätestens 25 Arbeitstage nach dem Antrag schriftlich mitteilen, welchen Pflegegrad sie vergibt. Das sind etwa fünf Wochen. Ist sie zu spät, zahlt sie Ihnen für jede angefangene Woche 70 Euro.

Wer schon mit Pflegegrad 2 oder höher im Heim lebt und einen höheren Grad beantragt, bekommt die 70 Euro nicht. Die Frist von 25 Arbeitstagen gilt aber auch für ihn.

Schneller geht es aus dem Krankenhaus oder der Reha. Muss Ihr Angehöriger danach versorgt werden, kommt der Gutachter spätestens am fünften Arbeitstag nach dem Antrag. Sagen Sie der Pflegekasse beim Antrag deshalb ausdrücklich, wo er gerade liegt.

  1. Stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse. Sie sitzt bei der Krankenkasse Ihres Angehörigen, und ein Anruf oder ein kurzer Brief genügt.
  2. Notieren Sie den Tag, an dem der Antrag eingegangen ist. Ab diesem Tag laufen die 25 Arbeitstage.
  3. Schicken Sie Unterlagen, die die Kasse anfordert, sofort. Solange sie fehlen, steht die Frist still.
  4. Lassen Sie sich das Gutachten schicken. Die Kasse legt es dem Bescheid bei, wenn Sie nicht widersprechen, und ohne Gutachten können Sie einen Widerspruch kaum begründen.

Wann das Heim einen höheren Pflegegrad verlangen darf

Einen höheren Pflegegrad beantragen Sie genauso wie den ersten, also formlos bei der Pflegekasse. Schreiben Sie in einem Satz dazu, was schlechter geworden ist. Sinnvoll ist das, wenn Ihr Angehöriger seit einigen Wochen deutlich mehr Hilfe braucht, nicht schon nach einer schlechten Woche.

Auch das Heim kann den Anstoß geben. Es darf Sie schriftlich und mit Begründung auffordern, einen höheren Pflegegrad zu beantragen.

Stellen Sie den Antrag nicht, darf das Heim ab dem ersten Tag des übernächsten Monats vorläufig den Preis des nächsthöheren Pflegegrads berechnen. Ihre Rechnung steigt dann, weil die Kasse weiter nur den bisherigen Betrag zahlt. Bestätigt der Gutachter den höheren Grad nicht, muss das Heim das zu viel Gezahlte sofort zurückzahlen, mit mindestens 5 Prozent Zinsen.

Der Aufforderung zu folgen kostet Ihren Angehörigen in der Regel nichts. Der Eigenanteil für die Pflege, also der Teil der Pflegekosten, den die Kasse nicht zahlt, bleibt bei einem höheren Grad gleich. Nur die Kasse zahlt dann mehr an das Heim.

Wie widersprechen Sie einem zu niedrigen Pflegegrad?

Für einen Widerspruch haben Sie einen Monat Zeit, nachdem Sie den Bescheid bekommen haben. Schicken Sie ihn als Brief mit Unterschrift an die Pflegekasse, die den Bescheid geschickt hat. Sie können ihn dort auch persönlich zu Protokoll geben, ein Anruf reicht dagegen nicht.

Die Frist ist kurz, die Begründung darf später kommen. Schreiben Sie zuerst nur, dass Sie widersprechen und die Begründung nachreichen. Bitten Sie im selben Brief um das Gutachten, falls Sie es noch nicht haben.

Für die Begründung legen Sie das Gutachten neben den Alltag Ihres Angehörigen und gehen es Bereich für Bereich durch. Wo hat der Gutachter weniger Hilfe angenommen, als im Alltag nötig ist? Ein Pflegetagebuch aus der Zeit vor dem Besuch überzeugt dabei mehr als eine Schilderung im Nachhinein.

Lassen Sie sich beraten, wenn Sie nicht sicher sind, ob ein Widerspruch Aussicht hat. Der Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe berät kostenlos, und Sozialverbände helfen ihren Mitgliedern beim Widerspruch.

Vom Widerspruch bis zur Entscheidung in 4 Schritten
  1. Widerspruch schicken, innerhalb eines Monats

    Ein unterschriebener Brief mit dem Aktenzeichen aus dem Bescheid genügt.

  2. Gutachten lesen und begründen

    Schreiben Sie auf, in welchen Bereichen Punkte fehlen, und legen Sie Pflegetagebuch und Arztbriefe bei.

  3. Zweiter Besuch eines Gutachters

    Meist schickt die Pflegekasse noch einmal einen Gutachter. Bereiten Sie den Termin vor wie den ersten.

  4. Klage beim Sozialgericht, wenn nötig

    Entscheidet die Kasse drei Monate lang nicht über den Widerspruch, können Sie beim Sozialgericht klagen. Auch gegen eine Ablehnung können Sie klagen, und Gerichtskosten fallen dort für Sie nicht an.

Häufige Fragen

Ab welchem Pflegegrad zahlt die Pflegekasse das Pflegeheim?

Die Pflegekasse zahlt im Pflegeheim ab Pflegegrad 2 einen festen Betrag. Er liegt bei 805 Euro im Monat bei Pflegegrad 2, 1.319 Euro bei Pflegegrad 3, 1.855 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.096 Euro bei Pflegegrad 5. Bei Pflegegrad 1 gibt es nur einen Zuschuss von 131 Euro im Monat.

Kann man ohne Pflegegrad in ein Pflegeheim ziehen?

Ja, ein Umzug ins Pflegeheim ist auch ohne Pflegegrad möglich. Den Heimvertrag schließt der Bewohner direkt mit dem Heim. Ohne Pflegegrad zahlt die Pflegekasse aber nichts, und der Bewohner trägt alle Kosten selbst.

Wie lange dauert es bis zum Bescheid über den Pflegegrad?

Den Bescheid über den Pflegegrad muss die Pflegekasse spätestens 25 Arbeitstage nach dem Antrag schicken. Liegt der Antragsteller im Krankenhaus und muss danach versorgt werden, kommt der Gutachter schon innerhalb von fünf Arbeitstagen.

Senkt ein höherer Pflegegrad die Kosten im Pflegeheim?

Nein, ein höherer Pflegegrad senkt die Heimrechnung ab Pflegegrad 2 nicht. Der Eigenanteil für die Pflege ist in einem Heim für alle Bewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 gleich hoch. Kleiner wird die Rechnung nur beim Schritt von Pflegegrad 1 auf Pflegegrad 2.

Welcher Bereich zählt bei der Begutachtung für den Pflegegrad am meisten?

Bei der Begutachtung für den Pflegegrad zählt die Selbstversorgung am meisten, mit 40 Prozent. Dazu gehören Waschen, Anziehen, Essen, Trinken und der Gang zur Toilette. Die Beweglichkeit zählt nur 10 Prozent.

Wie lange hat man Zeit für einen Widerspruch gegen den Pflegegrad?

Für einen Widerspruch gegen den Pflegegrad haben Sie einen Monat Zeit, nachdem der Bescheid bei Ihnen eingegangen ist. Schicken Sie ihn schriftlich mit Unterschrift an die Pflegekasse. Die Begründung dürfen Sie nachreichen, sobald Sie das Gutachten gelesen haben.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. SGB XI, § 43 Inhalt der Leistung (vollstationäre Pflege), Bundesministerium der Justiz,
  2. SGB XI, § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument, Bundesministerium der Justiz,
  3. SGB XI, § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit, Bundesministerium der Justiz,
  4. SGB XI, § 18a Begutachtungsverfahren, Bundesministerium der Justiz,
  5. SGB XI, § 18c Entscheidung über den Antrag, Fristen, Bundesministerium der Justiz,
  6. SGB XI, § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts, Bundesministerium der Justiz,
  7. SGB XI, § 43c Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen, Bundesministerium der Justiz,
  8. Sozialgerichtsgesetz, § 84 Widerspruchsfrist, Bundesministerium der Justiz,
  9. Sozialgerichtsgesetz, § 88 Untätigkeitsklage, Bundesministerium der Justiz,
  10. Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes, Kabinettsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 30. September 2026, Bundesministerium für Gesundheit,

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.