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Betreutes Wohnen oder Pflegeheim, was ist der Unterschied?

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Im Betreuten Wohnen lebt Ihr Angehöriger in einer eigenen Mietwohnung und holt sich Pflege bei Bedarf, im Pflegeheim bekommt er Pflege rund um die Uhr. Für die Wohnung zahlt er Miete und eine Pauschale für den Notruf. Den Pflegedienst bezahlt die Pflegekasse wie zu Hause. Im Pflegeheim zahlt sie ab Pflegegrad 2 einen festen Betrag direkt an das Heim.

Pflegebedürftige, die im Heim leben
14 Prozent
Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik, Pressemitteilung Nr. 478, Stand 15. Dezember 2023
Kasse zahlt Pflegedienst im Betreuten Wohnen
796 bis 2.299 Euro im Monat
§ 36 Absatz 3 SGB XI, Stand 1. Januar 2025
Pflegegeld im Betreuten Wohnen
347 bis 990 Euro im Monat
§ 37 Absatz 1 SGB XI, Stand 1. Januar 2025
Eine ältere Frau sitzt in ihrer kleinen barrierefreien Wohnung, eine Mitarbeiterin besucht sie.
Im Betreuten Wohnen leben Sie in der eigenen Wohnung und bekommen Hilfe, wenn Sie sie brauchen. Bild: KI generiert.

Betreutes Wohnen und Pflegeheim haben verschiedene Verträge

Im Betreuten Wohnen mietet Ihr Angehöriger eine eigene, abgeschlossene Wohnung und führt seinen Haushalt selbst. Daneben schließt er einen Betreuungsvertrag. Dafür zahlt er jeden Monat eine Grundpauschale, meist für einen Hausnotruf und eine Ansprechperson im Haus.

Im Pflegeheim schließt Ihr Angehöriger einen einzigen Vertrag, den Heimvertrag. Er umfasst Zimmer, Essen, Betreuung und Pflege. Die Pflegekräfte des Heims sind Tag und Nacht im Haus.

Die meisten Pflegebedürftigen leben nicht im Heim. Im Dezember 2023 waren in Deutschland knapp 5,7 Millionen Menschen pflegebedürftig, davon lebten rund 800.000 im Pflegeheim, also 14 Prozent. Wer im Betreuten Wohnen lebt, zählt in dieser Statistik zu den Menschen, die zu Hause versorgt werden.

Die Pflegekasse zahlt im Betreuten Wohnen Pflegegeld von 347 bis 990 Euro im Monat oder für einen Pflegedienst 796 bis 2.299 Euro. Im Pflegeheim zahlt sie je nach Pflegegrad 805 bis 2.096 Euro direkt an das Heim.

Betreutes Wohnen und Pflegeheim im Vergleich. Die Beträge der Pflegekasse gelten seit 1. Januar 2025 und sind 2026 unverändert.
Was Sie wissen wollenBetreutes WohnenPflegeheim
VertragMietvertrag und Betreuungsvertrag, oft mit zwei AnbieternEin Heimvertrag über alles
PflegeBei Bedarf durch einen frei gewählten PflegedienstDurch das Heim, rund um die Uhr
Geld von der PflegekassePflegegeld 347 bis 990 Euro oder für den Pflegedienst 796 bis 2.299 Euro im Monat805 bis 2.096 Euro im Monat, direkt an das Heim
Bei Pflegegrad 1Entlastungsbetrag von 131 Euro im MonatZuschuss von 131 Euro im Monat
Zuschuss, der mit der Wohndauer steigtGibt es nicht15 bis 75 Prozent des Pflegeanteils, den Sie selbst zahlen
Kündigung durch SieMeist drei Monate nach Mietrecht, kürzer, wenn das Gesetz über Heimverträge giltBis zum dritten Werktag eines Monats zum Monatsende
AufsichtHeimaufsicht nur, wenn das Landesgesetz es vorsiehtHeimaufsicht und Prüfung durch den Medizinischen Dienst

Betreutes Wohnen ist kein geschützter Begriff

Für Betreutes Wohnen gibt es keine gesetzliche Definition und keine Mindestausstattung. Jeder Anbieter darf seine Wohnungen so nennen. Das gilt für ein Haus, in das zweimal pro Woche eine Hausmeisterin kommt, genauso wie für eines mit Pflegedienst rund um die Uhr.

Eine Orientierung gibt die DIN-Norm 77800. Ihre neue Fassung vom Dezember 2024 heißt Servicewohnen für Senioren und ersetzt die Ausgabe von 2006. Sie legt Mindeststandards für die Leistungen der Anbieter fest und soll Angebote für Verbraucher durchschaubarer machen. Regeln zum Vertrag enthält sie seit der Neufassung nicht mehr.

Eine DIN-Norm ist kein Gesetz und verpflichtet niemanden. Manche Anbieter lassen sich aber nach ihr prüfen und zertifizieren. Fragen Sie danach und lassen Sie sich das Zertifikat mit Datum und Prüfstelle zeigen, denn ein Hinweis auf die Norm im Prospekt ersetzt keine Prüfung.

Wie viele Wohnungen im Betreuten Wohnen es in Deutschland gibt, zählt keine amtliche Statistik. Angebote finden Sie über die Kommunen, die Wohlfahrtsverbände und die Pflegestützpunkte.

Wann das Gesetz über Heimverträge Betreutes Wohnen schützt

Das Gesetz über Heimverträge schützt Menschen, die Wohnung und Pflege oder Betreuung aus einer Hand bekommen. Es regelt die Information vor dem Vertrag, Preiserhöhungen und die Kündigung. Im Betreuten Wohnen gilt es meist nicht.

Es gilt nicht, wenn der Vertrag neben der Wohnung nur allgemeine Hilfen umfasst. Dazu zählen ein Notruf, Hilfe im Haushalt oder die Vermittlung eines Pflegedienstes. Dann gelten das Mietrecht für die Wohnung und das allgemeine Vertragsrecht für die Betreuung.

Es gilt dagegen, wenn der Anbieter selbst Pflege oder Betreuung leistet oder bereithält. Bei zwei getrennten Verträgen gilt es auch, wenn Sie die Wohnung nicht ohne den Betreuungsvertrag behalten können, selbst wenn zwei verbundene Firmen dahinterstehen.

Der Unterschied ist groß. Unter dem Gesetz über Heimverträge muss der Anbieter Preiserhöhungen vier Wochen vorher schriftlich ankündigen und begründen, und er darf Ihnen nur aus wichtigem Grund kündigen. Ohne das Gesetz gelten die Regeln des Mietrechts.

Gilt das Gesetz über Heimverträge für Ihren Vertrag?

Bekommt Ihr Angehöriger neben der Wohnung nur Notruf, Hilfe im Haushalt oder die Vermittlung von Pflege?

Ja

Dann gilt das Gesetz über Heimverträge nicht. Für die Wohnung gilt das Mietrecht.

Nein

Stehen Wohnung und Pflege oder Betreuung in einem einzigen Vertrag?

Ja

Dann gilt das Gesetz über Heimverträge. Sie haben Anspruch auf Information vor dem Vertrag, Schutz bei Preiserhöhungen und Schutz vor Kündigung.

Nein

Können Sie die Wohnung behalten, wenn Sie den Betreuungsvertrag kündigen?

Ja

Dann sind die Verträge unabhängig. Für die Wohnung gilt das Mietrecht mit seinen eigenen Fristen.

Nein

Dann gilt das Gesetz über Heimverträge trotzdem. Das ist auch so, wenn zwei verbundene Firmen die Verträge anbieten.

Die Pflegekasse zahlt im Betreuten Wohnen wie zu Hause

Im Betreuten Wohnen gelten die Regeln der Pflege zu Hause. Ihr Angehöriger wählt Pflegegeld, wenn Familie oder Freunde pflegen, oder die Pflegesachleistung. Das ist das Geld, mit dem die Kasse einen Pflegedienst bezahlt. Er kann beides auch kombinieren.

Das Pflegegeld beträgt 347 Euro im Monat bei Pflegegrad 2 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Für einen Pflegedienst zahlt die Kasse 796 bis 2.299 Euro im Monat, bei Pflegegrad 3 sind es 1.497 Euro. Was der Pflegedienst darüber hinaus berechnet, zahlt Ihr Angehöriger selbst.

Dazu kommen Leistungen, die es im Pflegeheim nicht gibt. Den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat gibt es schon ab Pflegegrad 1, etwa für anerkannte Hilfen im Alltag. Für einen Umbau der Wohnung, zum Beispiel eine Dusche ohne Schwelle, gibt die Kasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme.

Im Pflegeheim gibt es stattdessen den Leistungszuschlag. Das ist ein Zuschuss der Kasse, der mit der Wohndauer im Heim steigt. Er senkt den Eigenanteil für die Pflege, also den Teil der Pflegekosten, den die Kasse sonst nicht zahlt.

Was Ihr Angehöriger am Ende selbst zahlt, hängt in beiden Wohnformen vom einzelnen Haus ab. Die Kosten im Pflegeheim setzen sich anders zusammen als die Kosten im Betreuten Wohnen mit Miete, Pauschale und Pflegedienst.

Was die Grundpauschale im Betreuten Wohnen meist abdeckt

  • Einen Hausnotruf, der mit einer ständig besetzten Zentrale verbunden ist.
  • Eine Ansprechperson im Haus zu festen Zeiten, die auch berät.
  • Die Vermittlung von Pflegedienst, Haushaltshilfe und Essen auf Rädern.
  • Gemeinschaftsräume und gemeinsame Veranstaltungen.
  • Nicht enthalten sind meist Pflege, Mahlzeiten, Putzen, Wäsche und Hilfe außerhalb der Bürozeiten. Diese Leistungen kosten extra.

Zwischen beiden Wohnformen liegt die Pflege-WG, in der 3 bis 12 Menschen ihre Pflege gemeinsam organisieren. Dort zahlt die Kasse jedem Pflegebedürftigen 224 Euro im Monat zusätzlich, wenn mindestens drei Bewohner pflegebedürftig sind und eine gemeinsam beauftragte Person sich um die Organisation kümmert.

Wann Betreutes Wohnen nicht mehr reicht

Betreutes Wohnen stößt an seine Grenze, wenn Ihr Angehöriger rund um die Uhr Hilfe braucht. Solange sich die Hilfe planen lässt, trägt die Wohnung. Schwierig wird es, wenn nachts regelmäßig jemand da sein muss, wenn er wegläuft oder sich verirrt oder wenn er mehrmals am Tag unvorhersehbar Hilfe braucht.

Gilt das Gesetz über Heimverträge für den Vertrag, muss der Anbieter bei mehr Pflegebedarf eine Anpassung seiner Leistungen anbieten. Ihr Angehöriger kann das Angebot auch nur teilweise annehmen. Der Anbieter darf diese Pflicht aber schon beim Vertragsschluss ausschließen, wenn er einen berechtigten Grund hat und ihn in einer eigenen schriftlichen Vereinbarung nennt.

  1. Prüfen Sie im Betreuungsvertrag, ob der Anbieter die Anpassung bei mehr Pflegebedarf ausgeschlossen hat.
  2. Beantragen Sie bei der Pflegekasse einen höheren Pflegegrad, sobald Ihr Angehöriger seit einigen Wochen deutlich mehr Hilfe braucht.
  3. Lassen Sie sich kostenlos von der Pflegeberatung der Pflegekasse beraten. Die Beraterin erstellt auf Wunsch einen Plan für die Versorgung, auch bei Ihnen zu Hause.
  4. Rechnen Sie beide Wege durch, also Miete, Pauschale und Pflegedienst gegen den Eigenanteil im Heim.
  5. Suchen Sie einen Heimplatz, bevor es dringend wird, denn Wartezeiten sind die Regel.
  6. Kündigen Sie Wohnung und Betreuungsvertrag erst, wenn der Heimvertrag unterschrieben ist.

Umzug vom Betreuten Wohnen ins Pflegeheim

Der Pflegegrad zieht mit um, Ihr Angehöriger muss ihn nicht neu beantragen. Es ändert sich nur, wie die Kasse zahlt. Statt Pflegegeld oder Geld für den Pflegedienst überweist sie den festen Heimbetrag direkt an das Heim.

Der Leistungszuschlag beginnt im Heim von vorn. Das ist der Zuschuss der Pflegekasse, der mit der Wohndauer im Heim steigt. Gezählt werden nur Monate im Pflegeheim, die Zeit im Betreuten Wohnen zählt nicht mit. Im ersten Jahr im Heim übernimmt die Kasse deshalb 15 Prozent des Eigenanteils für die Pflege.

Bekommt Ihr Angehöriger Hilfe zur Pflege, also Geld vom Sozialamt für Pflegekosten, melden Sie den Umzug vorher schriftlich beim Sozialamt. Klären Sie dabei, welches Amt nach dem Umzug zuständig ist. So läuft die Hilfe ohne Lücke weiter.

Sind Mietvertrag und Betreuungsvertrag verbunden und gilt das Gesetz über Heimverträge, kündigen Sie beide gemeinsam. Gilt es nicht, kündigen Sie die Wohnung nach Mietrecht, meist mit drei Monaten Frist. Das dauert länger als beim Heimvertrag, planen Sie deshalb eine Zeit ein, in der Sie Miete und Heim zugleich zahlen.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Betreutem Wohnen und einem Pflegeheim?

Im Betreuten Wohnen lebt man in einer eigenen Mietwohnung und schließt zusätzlich einen Betreuungsvertrag, meist für Notruf und Ansprechpartner. Pflege kommt bei Bedarf über einen Pflegedienst. Im Pflegeheim regelt ein einziger Heimvertrag Zimmer, Essen und Pflege rund um die Uhr.

Ist der Begriff Betreutes Wohnen geschützt?

Nein, Betreutes Wohnen ist kein geschützter Begriff. Es gibt dafür keine gesetzliche Definition und keine Mindestausstattung. Orientierung gibt die freiwillige DIN-Norm 77800 vom Dezember 2024, die aber niemanden verpflichtet.

Was zahlt die Pflegekasse im Betreuten Wohnen?

Im Betreuten Wohnen zahlt die Pflegekasse wie bei der Pflege zu Hause. Je nach Pflegegrad sind das 347 bis 990 Euro Pflegegeld im Monat oder 796 bis 2.299 Euro für einen Pflegedienst. Dazu kommt der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat.

Gilt das Gesetz über Heimverträge auch im Betreuten Wohnen?

Das Gesetz über Heimverträge gilt im Betreuten Wohnen meistens nicht. Es greift nur, wenn der Anbieter neben der Wohnung selbst Pflege oder Betreuung leistet oder wenn Wohnung und Betreuung nur zusammen zu haben sind. Bietet er nur Notruf, Hilfe im Haushalt oder Vermittlung, gilt das Mietrecht.

Zählt die Zeit im Betreuten Wohnen für den Leistungszuschlag im Pflegeheim?

Nein, die Zeit im Betreuten Wohnen zählt für den Leistungszuschlag im Pflegeheim nicht. Der Zuschuss steigt nur mit den Monaten, in denen die Pflegekasse für das Pflegeheim zahlt. Nach dem Umzug beginnt er deshalb mit 15 Prozent des Eigenanteils für die Pflege.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 1 Anwendungsbereich, Bundesministerium der Justiz,
  2. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 8 Vertragsanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs, Bundesministerium der Justiz,
  3. SGB XI, § 36 Pflegesachleistung, Bundesministerium der Justiz,
  4. SGB XI, § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, Bundesministerium der Justiz,
  5. SGB XI, § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Bundesministerium der Justiz,
  6. SGB XI, § 45f Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, Bundesministerium der Justiz,
  7. 5,7 Millionen Pflegebedürftige zum Jahresende 2023, Pressemitteilung Nr. 478, Statistisches Bundesamt,
  8. DIN 77800:2024-12, Qualitätsanforderungen an Anbieter der Wohnform Servicewohnen für Senioren, DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Vertrieb DIN Media GmbH,

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.